Die Angabe einer Telefonnummer innerhalb einer Belehrung über das Rückgaberecht ist nicht wettbewerbswidrig…
Mit Beschluss vom 07.09.2007 (Az.: 5 W 266/07) hat das KG Berlin entschieden, dass es bei Angabe einer Telefonnummer innerhalb einer Rückgabebelehrung jedem Verbraucher klar sei, dass die Angabe der Telefonnummer nicht zur Ausübung des Rückgaberechts selbst verhelfen soll, sondern nur Rückfragen zur Durchführung der Rücksendung der Ware erleichtern soll. Insofern bestehe keine Gefahr eines Missverständnisses über die Form der Ausübung des Rückgaberechts.
Die Angabe einer Telefonnummer innerhalb einer Widerrufsbelehrung (!!!) könne dagegen die Gefahr bergen, dass der Verbraucher den Inhalt der Widerrufsbelehrung irrtümlich dahin verstehe, er könne sein Widerrufsrecht auch telefonisch ausüben, was das Gesetz gerade nicht erlaube. Die Angabe der Telefonnummer innerhalb einer Widerrufsbelehrung sei somit geeignet, den Leser von dem zutreffenden Inhalt der Widerrufsbelehrung abzulenken und sie verletzte deshalb das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB (so auch: OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.06.2004, 6 U 158/03).
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