Bestrittene Zahlungsverpflichtungen dürfen der SCHUFA nicht gemeldet werden…
…wie das Amtsgericht Plön mit Urteil vom 10. Dezember 2007 (Az.: 2 C 650/07) entschieden hat.
Zunächst bestätigte das Gericht dass bestrittene Zahlungsverpflichtungen in aller Regel nicht gemeldet werden dürfen und Verstöße einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen.
„Eine „SCHUFA“-Meldung darf nur bei vertragswidrigem Verhalten des Schuldners und nur nach Abwägung der betroffenen Interessen erfolgen. Dies führt in aller Regel und auch hier dazu, dass bestrittene Zahlungsverpflichtungen nicht gemeldet werden dürfen. Die sog. „Schufa“-Meldung stellt einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar; sie kann ihn erheblich schädigen, indem sie seine Kreditwürdigkeit beeinträchtigt und ihm dadurch den Zugang zu vielen Bereichen des täglichen Wirtschaftslebens erschwert oder versperrt. Sie darf daher nicht erfolgen, wenn ein Anspruchsgegner seine Zahlungspflicht mit ernst zu nehmenden Argumenten bestreitet.“
Dies gelte auch für eine Meldung an den „Fraud Prevention Pool“, einer Missbrauchsdatenbank der Mobilfunkindustrie.
„Ebenso verhält es sich mit einer Meldung an den „Fraud Prevention Pool“. Zwar resultieren aus einem solchen Eintrag keine so schweren Beeinträchtigungen wie aus einem Schufa“-Eintrag. Auch hierbei handelt es sich jedoch um eine Datenübermittlung zum Nachteil des Betroffenen in der Telekommunikationsbranche, die nur zur Wahrnehmung berechtigter Interessen zulässig ist, die gegenüber den Interessen des Betroffenen überwiegen müssen. Dies ist hinsichtlich einer mit gewichtigen Argumenten bestrittenen Forderung nicht der Fall.“
Zudem stellte das Gericht klar, dass bereits die Androhung eines SCHUFA-Eintrags oder eines Eintrags in den „Fraud Prevention Pool“ – etwa in einem „Standard Mahnschreiben“ – die Geltendmachung eines entsprechenden Unterlassungsanspruch rechtfertigt, sofern es sich um eine bestrittene Forderung handelt.
„Die Klägerin musste die Meldungen, deren Unterlassung sie begehrt, seitens der Beklagten auch i.S.d. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB befürchten. Sie wurden ihr mit Schreiben vom 13. November 2006 ausdrücklich angedroht. Ob es sich dabei, wie die Beklagte in der Klageerwiderung erklärt, „um eine Standardinformation“ handelt, vermag der Erklärungsempfänger nicht zu erkennen; im Übrigen ist es unerheblich, denn auch bei einer „standardmäßigen“ Androhung muss der Empfänger damit rechnen, dass diese sodann – gewissermaßen ebenfalls „standardmäßig“ – die Meldung nach sich zieht. Im Übrigen hat die Beklagte die Androhung mit Schreiben vorn 24. November 2006 ausdrücklich – und nicht standardmäßig, sondern, durch einen individuell auf das Schreiben des Klägervertreters vom 21. November 2006 bezogenen Text – aufrecht erhalten und sogar konkretisiert. Die Formulierung „… Die … Kreditgefährdung liegt somit im Verantwortungsbereich ihrer Mandantin“ kann der Empfänger nur dahin verstehen, dass die Beklagte zur Meldung entschlossen ist, sofern die Forderungen nicht ausgeglichen werden – und zwar unabhängig von dem Bestreiten.“
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