Vorsicht bei zu “engen” Unterlassungserklärungen – Bei verbotener E-Mail Werbung kommt es nicht auf den Inhalt der Werbe-E-Mail an…
…wie das OLG Hamm mit Urteil vom 16.10.2007 (Az.: 4 U 91/07) entschieden hat.
Im vorliegenden Fall übersandte die Beklagte den Verbrauchern C und T, ohne dass die Beklagte eine diesbezügliche Einwilligung vorlegen konnte, unter dem Betreff „Keine Lust auf Werbung? Jetzt anmelden und Meinung sagen!“ jeweils eine Aufforderung zur Anmeldung bei der Plattform „*internetadresse*3“, wo insbesondere regelmäßig Gewinnspiele durchgeführt werden.
Der Kläger mahnte die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, dahin,
„es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs an Personen unaufgefordert und ohne ihre vorherige Einwilligung Werbung per e-mail zu übermitteln bzw. übermitteln zu lassen.“
Die Beklagte gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab, mit dem Inhalt,
„es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unaufgefordert und ohne ihre vorherige Einwilligung Werbung per e-mail an die Verbraucher T und C mit den Adressen *internetadresse* und *internetadresse*2 zu übermitteln bzw. übermitteln zu lassen.“
Der Kläger nahm diese „beschränkte“ Erklärung nicht an, sondern klagte nunmehr auf Unterlassung. Er war der Ansicht, duch die von der Beklagten abgegebenen Unterlassungserklärung werde die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung der I. Instanz vor dem Landgericht Bielefeld dann ihre Unterwerfungserklärung dahin erweitert,
„es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unaufgefordert und ohne ihre vorherige Einwilligung Werbung für Gewinnspiele per e-mail an Verbraucher zu übermitteln bzw. übermitteln zu lassen, wie in den Fällen T und C am 31.10.2006 geschehen.“
Das Landgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte daraufhin Berufung zum OLG Hamm ein, was dem Kläger schließlich Recht gab.
„Das Verbot des § 7 II Nr. 3 UWG knüpft unabhängig von der inhaltlichen Komponente allein an an die fehlende Einwilligung hinsichtlich der auf elektronischem Wege geschickten Werbung. Nicht maßgeblich ist demgegenüber, dass es sich inhaltlich hierbei um eine Gewinnspielaktion handelte, die dazu diente, die Verbraucher hierdurch an Werbung heranzuführen und von ihnen in diesem Rahmen Einwilligungen hierfür zu bekommen. Zwar ist die Beklagte allein mit diesem Vorgang in den Wettbewerb getreten, und es ist auch nicht feststellbar, dass die Beklagten auch in anderen Produktsparten entsprechend tätig ist bzw. tätig geworden ist. Indes kommt es hierauf entscheidend insofern nicht an, als eben das Produkt als solches für die Beurteilung des für die Verletzung Charakteristischen nicht maßgeblich ist, sondern die belästigende Art der Übermittlung. Ob die e-Mail dem Empfänger die Werbung unmittelbar zur Kenntnis bringt oder ob dies indirekt durch eine vorgeschaltete Werbung für ein Gewinnspiel geschieht, spielt keine Rolle.“
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