LG Berlin: Bei unzulässiger E-Mail Werbung ist eine umfassende Unterlassungserklärung abzugeben…
Das LG Berlin hat mit Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH nochmals deutlich gemacht, dass die durch einen Verstoß begründete Wiederholungsgefahr nicht durch die auf eine konkrete E-Mail-Adresse beschränkte Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann. Um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, sei vielmehr eine umfassende Unterlassungserklärung abzugegeben.
„Der BGH hat insofern ausgefü̈hrt (GRUR 2004, 517 – E-Mail-Werbung):
„Der Unterlassungsanspruch des KI. ist nicht auf ein Verbot der Versendung von E-Mails mit dem Rundschreiben an diejenigen E-Mail-Adressen beschränkt, an die die Beklagte bislang bereits E-Mails versandt hat (E-Mail-Adressen unter Verwendung der Domains „s.de“ und „i.de“). Denn der Anspruch umfasst nicht nur die konkrete Verletzungshandlung, sondern auch im Kern gleichartige Handlungen (vgl. BGH, GRUR 2000,907,909 = NJW-RR 2001,620 – Filialleiterfehler).“
Dem ist lediglich hinzuzufügen, dass für die Antragsgegner so zwar ein erheblich höheres Risiko eines Verstoßes besteht (vgl. KG, Beschluss vom 28.3.2003 – 9 U 352/02), was aber nur dann zum Tragen kommt, wenn sie weiterhin unzulässigerweise unerbetene E-Mail-Werbung versenden, sich also weiterhin rechtswidrig verhalten.“
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