Bei einer Werbung per elektronischer Post darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden…
Seit dem 01.03.07 ist das Telemediengesetz (TMG) in Kraft. Nach § 6 Abs. 2 TMG darf bei einer Werbung per elektronischer Post in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden.
Bei Verstößen gegen diese Kennzeichnungspflichten drohen gemäß § 16 TMG Bußgelder bis 50.000 €. Zudem drohen Abmahnungen und Unterlassungsklagen.
Sie sollten daher dringend Ihre E-Mailwerbung an die neuen gesetzlichen Vorschriften anpassen.
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