LG Köln: Durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen eines zwar älteren jedoch kommerziell noch erfolgreichen Hörbuchs über eine Tauschbörse im Internet, liegt eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß.
In File-Sharing Verfahren müssen Urheber und verwandte Schutzrechtsinhaber nicht mehr den Umweg über eine Strafanzeige gehen, um die personenbezogenen Daten hinter einer IP-Adresse zu ermitteln. Vielmehr reicht nunmehr ein Antrag beim (Zivil-)Gericht, um an die begehrten Daten der File-Sharer zu gelangen. Sofern eine Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten “im gewerblichen Ausmaß” von den Rechteinhabern dargelegt wird, erlässt das Gericht eine Anordnung an den Access-Provider, die Daten an den Rechteinhaber herauszugeben. Ab wann durch eine öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß vorliegt, ist in der Rechtsprechung nach wie vor umstritten.
Bisher wurde in der Rechtsprechung mehrheitlich eine „schwere“ Rechtsverletzung und damit auch eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß angenommen, wenn eine besonders umfangreiche Datei wie ein vollständiger Kinofilm, ein Musikalbum oder ein Hörbuch unmittelbar vor oder nach Veröffentlichung in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wurde. Denn innerhalb dieser besonders marktrelevanten Phase werde das Interesse des Rechteinhabers an der ungestörten kommerziellen Auswertung der ihm zustehenden Rechte durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen offensichtlich massiv geschädigt.
Nach der Ansicht des LG Köln kommt es nicht einzig und alleine auf das Veröffentlichkeitsdatum des Werkes an. Vielmehr liege auch in der öffentlichen Zugänglichmachung von älteren – jedoch kommerziell immer noch „erfolgreichen“ Werken – eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß.
„Zwar liegt das Veröffentlichungsdatum des streitgegenständlichen Hörbuchs bereits mehrere Jahre zurück (2004). Nichtsdestotrotz handelt es sich um ein kommerziell nach wie vor erfolgreiches Werk. Seine Platzierung in sog. Verkaufscharts ist nach wie vor hoch (vgl. www.######, www.##### und www.#####, Stand: 17.12.2008, wonach das Werk auf Platz 71 bzw. 26 der jeweiligen Hörbuchbestsellerliste steht). Des weiteren wird das Hörbuch unverändert zum ursprünglichen Preis von ca. 11,00 € im Handel angeboten. Es ist zudem zu erwarten, dass der im Mai 2009 bevorstehende Kinostart der entsprechenden Verfilmung zu einer weiteren Nachfrage führen wird. Dies belegt nicht zuletzt der von der Antragstellerin dargelegte Umstand, das Werk im April 2009 in einer ungekürzten Fassung veröffentlichen zu wollen, nachdem bereits im Jahr 2006 eine Jubiläums-Edition aufgelegt wurde. Nach Auffassung der Kammer ist in derartigen Fällen erhebliche Marktrelevanz auch bei einem nicht unmittelbar nach Veröffentlichung liegender Verletzungshandlung von einer schweren Rechtsverletzung auszugehen.“
Im Ergebnis gab das LG Köln dem Auskunftsanspruch des klagenden Rechteinhabers statt.
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