LG Leipzig: Ein Internetanschlussinhaber ist verpflichtet, zumindest Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die eine Standardsoftware erlaubt…
Das LG Leipzig schloss sich diesbezüglich der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az.: I-20 W 157/07, Beschluss vom 27.12.2007 = MIR 2008, Dok. 056) und des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Az.: 5 W 152/06, Beschluss vom 11.10.2006) an, wonach ein Internetanschlussinhaber für die unter Nutzung seines Anschlusses begangenen Urheberrechtsverletzungen nach den Regeln der Störerhaftung einzustehen hat, sofern er zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlässt.
Für die Begründung der Störerhaftung reiche es aus, dass die Anschlussinhaber willentlich einen Internetzugang geschaffen habe, der objektiv für Dritte, z.B. für seine Kinder und deren Freunde, nutzbar war. Zumutbare Sicherungsmaßnahmen habe der Anschlussinhaber dagegen unterlassen. Gerechtfertigt sei es jedoch, zumindest die Sicherungsmaßnahmen zu verlangen, die eine Standardsoftware erlaube.
Die Richter erteilten dagegen der Auffassung des OLG Frankfurt (Az.: 11 W 58/07, Beschluss vom 20.12.2007 = MIR 2008, Dok. 009) eine Absage, wonach ein Internetanschlussinhaber erst dann Sicherungsmaßnahmen ergreifen muss, wenn Anhaltspunkte für eine bereits früher begangene Verletzungshandlung über den streitgegenständlichen Internetzugang vorliegen.
„Eine derartige Einschränkung der Störerhaftung ist jedenfalls für die vorliegende Konstellation der Urheberrechtsverletzung in Filesharing-Systemen („Tauschbörsen“) nicht zu machen, da die Verwirklichung dieser Gefahr nahe liegend ist.“
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