Der Betreiber eines Internetforums muss sich persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen, die über das von ihm unterhaltene Internetforum abgegeben werden, zurechnen lassen, da er insoweit als Störer anzusehen ist…
Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 27.04.07 (Az.: 324 O 600/06) entschieden, es sich bei Foreneinträgen um eigene Informationen des Betreibers des Forums handeln soll, für die keine Haftungsprivilegierung in Frage komme.
Für die Störereigenschaft reiche das bloße Verbreiten einer unzulässigen Äußerung aus; dass der Verbreiter selbst die Äußerung verfasst habe oder hinter ihr stehe, sei unerheblich. Um eine eigene Information in diesem Sinn handele es sich bei allen über den Internetauftritt zur Verfügung gestellten Mitteilungen und Informationen, auch wenn sie von dritter Seite stammen.
Die Grenze der Zurechnung sei erst dann erreicht, wenn sich der Betreiber der Domain von der betreffenden Äußerung konkret und ausdrücklich, nicht pauschal, distanziere. Dies enstspräche der Konzeption für alle Angebote, über die Äußerungen verbreitet würden, die nicht ausschließlich von deren Inhaber stammten, sondern von Dritten verfasst seien, und wie sie nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in für alle Anbieter redaktionell gestalteter Angebote, wozu – nach Ansicht des LG Hamburg – auch Internetforen gehören, gelten.
Hinweis: Diese Rechtsprechung des LG Hamburg steht nach unserer Ansicht nicht im Einklang mit der Rechtsprechung hinsichtlich der Störerhaftungdie der BGH und andere Oberlandesgerichte (auch das OLG Hamburg) vertreten.