OLG Frankfurt a.M.: Die Verwendung unzulässiger AGB-Bestimmungen kann grundsätzlich von Wettbewerbern gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG beanstandet werden…
Das Gericht hielt auch in dieser Entscheidung an seiner Entscheidung vom 09.05.2007 – 6 W 61/07 (OLGR 2007, 585 f.) fest. Zudem sei seit dem 12.12.2007 die UGP-Richtlinie anzuwenden und das UWG dementsprechend richtlinienkonform auszulegen.
„Da nach der Richtlinie auch Geschäftspraktiken nach dem Vertragsschluss erfasst werden (vgl. Art. 2d und 3 l), erscheint es nicht mehr zweifelhaft, dass das (richtlinienkonform auszulegenden) UWG eine wettbewerbsrechtliche Kontrolle der Verwendung unwirksamer AGB ermöglicht (vgl. hierzu näher Hefermehl/ Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, § 4 Rdn. 11.156c ff).“
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