AG Hamm: Keine stillschweigende Vergütungsvereinbarung, wenn durch zahlreiche Verwendung der Begriffe "free", "gratis" und "umsonst" der Eindruck der Unentgeltlichkeit erweckt wird.
Mit Urteil vom 26.03.2008 (Az. 17 C 62/08) hat das AG Hamm entschieden, dass nur bei einem deutlichen Hinweis auf die Entgeltlichkeit der Leistungen auf der Eingangsseite eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht überraschend ist.
Wird der Besucher einer Internetseite dagegen in den Glauben versetzt, der Anbieter bietet eine kostenlose Leistung an, indem er zahlreiche Begriffe wie „free“, „gratis“ und „umsonst“ verwendet, braucht der Verwender nicht damit zu rechnen, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen – entgegen des Eindruckes der Unentgeltlichkeit der Leistungen des Anbieters – die Entgeltlichkeit der Leistungen festgelegt wird.
In diesem Falle liegt vielmehr eine überraschende Klausel i.S.d. § 305c BGB vor, mit der Folge, dass diese Klausel unwirksam ist. Außerdem ist bei einem solchen Sachverhalt für die Annahme einer stillschweigenden Vergütungsvereinbarung kein Raum.
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