OLG Bremen: "Gegenabmahnung" ist nicht rechtsmissbräuchlich…
Zuletzt vertrat das LG München I die Ansicht, dass unter bestimmten Vorraussetzungen eine „Gegenabmahnung“ rechtsmissbräuchlich sein kann (LG München I, Urteil vom 28.11.2007; Az. 1HK O 5136/07; LG München I, Urteil vom 16.01.2008; Az. 1HK O 8475/07). Dieser Ansicht erteilte das OLG Bremen nunmehr in einem Beschluss vom 08.08.2008 (Az.:2 U 69/08) eine klare Absage:
„Wer wie die Klägerin sich zur Hüterin des Wettbewerbs macht, darf sich nicht darüber beklagen, wenn der derart Abgemahnte dies zum Anlass nimmt, sich seinerseits die Werbemethoden des Abmahnenden näher anzugucken und darin enthaltene Wettbewerbsverstöße abzumahnen. Andernfalls hätte derjenige, der zuerst abmahnt, gegenüber dem Abgemahnten gewissermaßen einen Wettbewerbsverstoß frei. Das kann nicht richtig sein.
§ 8 Abs. 4 UWG soll u.a. den Abgemahnten vor „Wettbewerbsschützern“ schützen, denen es nicht um den fairen Wettbewerb, sondern um die Generierung von Abmahnkosten geht. Er schützt dagegen nicht den Abmahnenden davor, an seinen eigenen Maßstäben gemessen zu werden.“
Weitere Informationen über Abmahnungen, Risiken und Reaktionsmöglichkeiten…
weiter…Rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns über unser Webformular…