LG München I: Wann ist eine Gegenabmahnung rechtsmissbräuchlich?
Mit Urteil vom 16.01.2008 (Az.: 1HK O 8475/07) hat das LG München I Stellung zu der Frage genommen, in welchen Fällen durch eine Gegenabmahnung die legitime Verfolgung wettbewerblicher Interessen und wann nur die unbillige Erzielung eines Kostenersatzanspruchs als Kampfmittel (z.B. zur Aufrechnung mit einem Kostenerstattungsanspruch der Gegenseite) im Vordergrund steht. Für diese Abgrenzung ist nach Auffassung des Gerichts auf das bisherige Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien und die Art der konkret gegenseitig gerügten Verstöße abzustellen:
- Stehen die Parteien in einem direkten Wettbewerb, in dem sie das gegenseitige Verhalten regelmäßig beobachten und neue Wettbewerbsverletzungen zeitnah gegenseitig rügen, stellt dies ein Indiz dafür da, dass eine Abmahnung, auch wenn ihr eine Abmahnung des Konkurrenten vorausgegangen war, vorrangig im Interesse der Durchsetzung eines fairen Wettbewerbs ausgesprochen wurde.
- Sofern dies nicht der Fall ist, kann ein Indiz für die vorrangige Verfolgung legitimer wettbewerblicher Interessen daraus gezogen werden, dass die Gegenabmahnung ein gleichartiges und gleichgewichtiges Verhalten wie die Abmahnung zum Gegenstand hat. Zwar greift der Einwand der „uncleen hands“ gegen die Abmahnung selbst nicht durch; dafür liegt es bei einer Gegenabmahnung betreffend solche gleichartigen Verstöße nahe, dass es dabei auch vornehmlich um deren Beseitigung und nicht allein um die Erlangung des Kampfmittels Kostenersatzanspruch geht.
- Liegen beide zuvor genannten Indizien nicht vor, spricht – jedenfalls solange die Gegenabmahnung nicht besonders grobe andersartige Verstöße betrifft – alles dafür, dass die dort gerügten Verstöße lediglich als Vehikel zur Generierung eines Kostenersatzanspruchs benutzt wurden, der als Kampfmittel gegen die eigenen Inanspruchnahme in Stellung gebracht werden kann. In diesem Fall greift die gesetzgeberische Grundentscheidung durch, die ihren Ausdruck im Regelbeispiel des § 8 Abs. 4 UWG gefunden hat und die Gegenabmahnung ist rechtsmissbräuchlich.
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