LG München I zur Missbräuchlichkeit einer “Gegenabmahnung”…
Das Gericht schloss in seinem Urteil vom 28.11.2007 (AZ.: 1HK O 5136/07) aus drei Indizien, dass die Gegenabmahnung durch den Beklagten rechtsmissbräuchlich erfolgte und es dem Beklagten bei seiner Gegenabmahnung vorrangig um eine Kostenbelastung des Klägers ging und nur nachrangig um das Bedürfnis, seine unternehmerische Tätigkeit ungestört von Wettbewerbsverstößen Dritter ausüben zu können:
„Zum einen wusste der Beklagten ebenso wie die mit ihm familiär verbundene Frau H.S., dass der jeweils andere den identischen Verstoß am selben Tag vom selben Rechtsanwalt abmahnen ließ. Die Abmahnung stellt sich als konzertierte Aktion dar, die mit den vorangegangenen klägerischen Abmahnungen begründet wird. Der Beklagte sowie Frau H.S. wussten daher, dass die beiden Abmahnungen eine doppelte Kostenbelastung des vermeintlich zahlungspflichtigen Klägers auslösen würden und nahmen dies in Kauf, obwohl sie wussten, dass das vermeintlich wettbewerblich angestrebte Ziel eines künftigen lauteren Verhaltens des Klägers auch mit einer einzigen Abmahnung erreichbar gewesen wäre.
Für ein Kostenbelastungsinteresse spricht ferner die weitere Tatsache, dass die anwaltlichen Vertreter des Beklagten und seiner Familienangehörigen H.S. in beiden Abmahnungen Gegenstandswerte von jeweils € 100.000,– angaben, die – auch in Anbetracht der jeweils enthaltenen mehreren Rügen – als völlig überhöht zu bezeichnen sind.
Beide Verhaltensweisen werden vor dem Hintergrund des von der Kammer herangezogenen dritten Indizes verständlich: Die Abmahnungen des Beklagtenvertreters stellten unstreitig die unmittelbare Reaktion auf zuvor zugegangene Abmahnungen des Klägers dar und zielten somit zu dessen Bestrafung auf eine möglichst hohe Kostenbelastung. Dass nebenbei möglicherweise auch ein Kostenerzielungsinteresse des Beklagtenvertreters mitgespielt haben mag, würde den Missbrauchsvorwurf nicht beseitigen, sondern vielmehr stützen. Generell bildet jedoch der Umstand, dass es sich vorliegend um eine ausgewiesene „Retourkutsche“ handelt, nach Überzeugung der Kammer einen starken Hinweis darauf, dass die Belastung des Klägers mit Kosten ein Hauptziel der Aktion des Beklagten war.“
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