Wird einem Forenbetreiber eine Rechtsverletzung durch eine Abmahnung bekannt, so muss er keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, sofern er den bekannt gewordenen Beitrag löscht oder sperrt und weitere Rechtsverletzungen nicht eingetreten oder zu befürchten sind.
Das LG Düsseldorf hat in diesem Urteil vom 27.06.07 (Az.: 12 O 343/06) konsequent die Grundsätze der Störerhaftung des BGH angewendet.
Nach den allgemeinen Grundsätzen der Störerhaftung könne derjenige als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines absolut geschützten Rechtes beiträgt (BGH, GRUR 2004, 860, 864 m.w.N.; BGH, GRUR 2001, 1038, 1039). Es genüge, dass die Herbeiführung der Störung gefördert werde. Dies treffe auf den Betreiber des Forums als Host-Provider zu, da dieser es durch die Eröffnung des Forums ermöglicht, Inhalte zu veröffentlichen und zu verbreiten.
Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden dürfe, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setze die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Eine allgemeine Pflicht des Betreibers eines Forums, die zahlreichen Diskussionsforen mit ihren in die Tausende gehenden Beiträgen auf möglicherweise rechtswidrige Inhalte hin zu überwachen, würde die Beklagte in technischer, persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht überfordern und das Betreiben von Internetforen letztlich wegen der sich aus der Überwachungspflicht ergebenden Haftungsrisiken unmöglich machen.
Die Beklagte sei der ihr obliegenden Pflicht zur unverzüglichen Löschung nachgekommen. Weitere Rechtsverletzungen seien nicht eingetreten. Es bestünde auch keine grundsätzliche Besorgnis, dass es zu entsprechenden künftigen Beeinträchtigungen komme. Weder berühme sich die Beklagte des Rechts, den Beitrag weiter verbreiten zu dürfen, noch habe sie es im vorliegenden Fall abgelehnt, das Forum künftig auf etwaige Verletzungshandlungen zu überwachen.
Somit fehle es an einer Wiederholungsgefahr, die lediglich durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt werden könne.