Unaufgefordert zugesandte Telefax-Schreiben stellen einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Empfängers und zudem eine Eigentumsverletzung dar.
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 22.05.2007 (Az. 27 W 58/06) entschieden, dass die Störung des Betriebsablaufs der Empfängerfirma bei Telefax-Schreiben wesentlich einschneidender als bei E-Mails sei, die mit einem Mausklick gelöscht werden können.
Durch die Telefax-Schreiben würden die Empfangsgeräte des Empfängers blockiert und die Schreiben könnten außerdem nur mit spürbarem Arbeitsaufwand aussortiert werden. Zudem sei in dem Verbrauch von Papier und Druckerfarbe eine Eigentumsverletzung zu sehen.
Darüber hinaus wies das Gericht daraufhin, dass aus fehlendem Widerspruch des Empfängers gegen vorangegangene Werbesendungen sich kein konkludentes Einverständnis herleiten lasse. Der rechtswidrige Übergriff zwinge nicht zum Handeln, kommentarloses Dulden habe vielmehr keinen Aussagewert.
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