Neues Gesetz zur Bekämpfung unerwünschter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes in Kraft…
Am 4. August 2009 tritt das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen in Kraft. Unerwünschte Telefonwerbung hat sich in der letzten Zeit zu einem die Verbraucher erheblich belästigenden Problem entwickelt. Wer kennt das nicht: Das Telefon klingelt, und eine freundliche Stimme verspricht Gewinne, eine Traumreise oder günstige Telefontarife.
Was viele Verbraucherinnen und Verbraucher jedoch nicht wissen: Derartige Telefonwerbung ohne vorheriges Einverständnis ist nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eindeutig wettbewerbswidrig und damit verboten.
Unseriöse Firmen setzen sich über dieses Verbot immer wieder hinweg. Um dieses rechtswidrige Vorgehen einzudämmen und die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei unerlaubter Telefonwerbung und telefonisch oder im Internet abgeschlossenen Verträgen zu verbessern, hat der Bundestag am 26. März 2009 das von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries vorgelegte Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen beschlossen, das nun in Kraft getreten ist.
Nach neuem Recht
- können Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern künftig mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Außerdem wird im Gesetz klargestellt, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen.
- dürfen Anrufer bei Werbeanrufen ihre Rufnummer künftig nicht mehr unterdrücken, um ihre Identität zu verschleiern. Bei Verstößen gegen das Verbot droht eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro.
- bekommen Verbraucherinnen und Verbraucher mehr Möglichkeiten, Verträge zu widerrufen, die sie am Telefon abgeschlossen haben. Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen können künftig widerrufen werden so wie es heute schon bei allen anderen Verträgen möglich ist, die Verbraucher am Telefon abgeschlossen haben.
- können sich Verbraucherinnen und Verbraucher durch eine Neugestaltung der Widerrufsrechte künftig ohne Angabe von Gründen regelmäßig innerhalb von einem Monat von allen telefonisch abgeschlossenen Verträgen lösen.
Vorgehen gegen unerwünschte Telefonwerbung
Gegen wettbewerbswidrige Anrufe können nach dem UWG z. B. die Verbraucherzentralen, aber auch die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e.V. Bad Homburg vorgehen. Ordnungswidrigkeiten können von der Bundesnetzagentur geahndet werden.
Diese Stellen benötigen dazu allerdings unbedingt die Mithilfe der angerufenen Bürgerinnen und Bürger.
Jede Verbraucherin und jeder Verbraucher sollte daher bei einem unerbetenen Werbeanruf die folgenden Fragen stellen und die erhaltenen Informationen anschließend der örtlichen Verbraucherzentrale oder der Wettbewerbszentrale übermitteln:
- Wer ruft an/ Mit wem spreche ich?
- Für welches Unternehmen rufen Sie an?
- Was ist der Grund Ihres Anrufes?
Weiterhin wird benötigt:
- Datum und Uhrzeit des Anrufes; ggf. die übermittelte Rufnummer
- Erklärung dazu, sich nicht im Vorfeld einverstanden erklärt zu haben, von dieser Firma angerufen zu werden;
- Einverständnis damit, dass die Verbraucherzentrale/die Wettbewerbszentrale die anrufende Firma in Bezug auf den geschilderten Anruf abmahnt.
- Name, Adresse und Telefonnummer der Verbraucherin/des Verbrauchers (für Kontaktaufnahme seitens der Verbraucherzentrale/der Wettbewerbszentrale.
Sollten Sie bei einem Werbeanruf dazu bestimmt worden sein, einen Vertrag zu schließen, so können Sie Ihre Vertragserklärung grundsätzlich widerrufen. Dies gilt nun auch für Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen. Für diese Produkte wird besonders häufig am Telefon geworben. Unerheblich ist hierbei, ob der Werbeanruf erlaubt war oder nicht. Ihr Widerruf muss in Textform, z. B. durch Fax oder E-Mail, oder durch Rücksendung der gelieferten Sache erfolgen. Die zweiwöchige Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor Sie der Unternehmer über Ihr Widerrufsrecht in Textform informiert hat. Erhalten Sie diese Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss, beträgt die Frist sogar einen Monat.
Auch wenn Sie bei einem Vertrag über eine Dienstleistung, wie etwa einem Telekommunikationsvertrag, ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Anbieter schon vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Dienstleistung beginnen kann, können Sie ihre Vertragserklärung während der Widerrufsfrist noch widerrufen. Bei fehlender Belehrung über Ihr Widerrufsrecht erlischt dieses erst, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch von beiden Seiten vollständig erfüllt ist. Wertersatz für die vom Unternehmer bis zum Widerruf erbrachten Leistungen müssen Sie nur zahlen, wenn der Unternehmer Sie vorher auf diese Pflicht hingewiesen hat und Sie dennoch der vorzeitigen Vertragserfüllung ausdrücklich zugestimmt haben.
Wichtige Tipps, wie Sie sich im Falle unerwünschter Telefonwerbung verhalten sollten, finden Sie in dem Flyer „Mehr Schutz für Verbraucher am Telefon und im Internet“.
Im Zusammenhang mit unerwünschter Telefonwerbung kommt es auch immer wieder zu Beschwerden über die Zusendung unberechtigter Rechnungen. Frau Bundesjustizministerin hat im Dezember 2008 eine Pressemeldung (Zusendung unberechtigter Rechnungen – Was Verbraucher wissen sollten) herausgegeben, in der sie Bürgerinnen und Bürgern Ratschläge gibt, wie sie mit einer solchen Situation umgehen sollten.
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