Die Verletzung von Mindestpreisvorschriften (hier: der HOAI) ist wettbewerbswidrig…
…wie das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 29.07.2008 (Az. 312 O 228/08) entschieden hat.
Ein Architekturbüro hatte auf der Internetplattform my-hammer.de Architektenleistungen bis zur Bauabnahme und Mängelbeseitigung für ein 8-Familienhaus zu einem Pauschalhonorar angeboten und dabei die Mindestsätze der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieur) unterschritten. Auf der Internetplattform my-hammer.de können Handwerks- und Dienstleistungsaufträge eingestellt werden und Unternehmen können ihre Angebote für die Anfragen abgeben. Mit Ablauf der Auktion erhält dann dasjenige Unternehmen den Auftrag, dass zu diesem Zeitpunkt das niedrigste Gebot für einen Auftrag abgegeben hat.
Die Unterschreitung der Mindestsätze hielt die Wettbewerbszentrale allerdings für unzulässig und klagte gegen dieses Angebot.
Das Landgericht Hamburg folgt dem Antrag der Wettbewerbszentrale.
Die HOAI-Mindestsätze dürften nicht unterschritten werden, ein ruinöser Preiswettbewerb solle durch die Mindestsätze verhindert werden. Darüber hinaus dürfe allein aufgrund der Ausschreibung kein Angebot abgegeben werden, wenn die Vorgaben aus der Auftragsbeschreibung bei my-hammer.de so unkonkret sind, dass eine exakte Kalkulation nicht möglich ist.
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