Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet für Urheberrechtsverletzungen, die ein unbekannter Dritter über seinen ungesicherten W-LAN Anschluss begeht…
…wie das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 27.12.07 (Az.: I-20 W 157/07) entschieden hat.
Zunächst stellte das Gericht fest, dass der Anschlussinhaber hier als Störer anzusehen sei, wobei es nicht darauf ankomme, dass er die Urheberrechtsverletzung selber begangen habe:
„Störer ist, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Guts beigetragen und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat (BGH, NJW 2004, 3102, 3205 – Internetversteigerung).
Hierfür genügt, dass der Antragsgegner willentlich einen Internetzugang geschaffen hat, der objektiv für Dritte nutzbar war. Ob die Urheberrechtsverletzungen von seinem Computer aus begangen worden sind oder ob Dritte unter Ausnutzung seines ungesicherten WLAN-Netzes auf seinen Internetzugang zugegriffen haben, ist ohne Bedeutung. Ohne den vom Antragsgegner geschaffenen Internetzugang hätte weder die eine noch die andere Möglichkeit bestanden. Die Schaffung des Internetzugangs war folglich für die Rechtsverletzung in jedem Fall kausal; dass sein Computer ohne seinen Willen über WLAN mit dem Internet verbunden worden sei, hat der Antragsgegner nicht behauptet.“
Sodann vetritt das Gericht die Ansicht, dass der Antragsgegner für die unter Nutzung seines Anschlusses begangenen Urheberrechtsverletzungen nach den Regeln der Störerhaftung einzustehen habe, da er es unterlassen habe, zumutbare Sicherungsvorkehrungen zu treffen. Insbesondere habe er verschiedene Benutzerkonten einzurichten sowie zumindest die „Standard-Verschlüsselung“ seines Routers zu aktivieren.
„Der Antragsgegner hat zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen. Er hat eine neue Gefahrenquelle geschaffen, die nur er überwachen kann. Objektiv gesehen hat er es Dritten ermöglicht, sich hinter seiner Person zu verstecken und im Schutze der von ihm geschaffenen Anonymität ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können. Von daher ist es gerechtfertigt, ihm zumindest die Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt. So hätte er für die verschiedenen Nutzer seines Computers Benutzerkonten mit eigenem Passwort installieren können, die einem aus diesem Kreis stammenden Verletzer wenigstens den Schutz der Anonymität genommen hätte. Auf die entsprechende Möglichkeit weist die Firma Microsoft ausdrücklich hin. Das Risiko eines von außen unternommenen Zugriffs auf das WLAN-Netz hätte er durch Verschlüsselung minimieren können, die eine Vielzahl von WLAN-Routern als mögliche Einstellung standardmäßig vorsehen. Wenn der Antragsgegner solche Maßnahmen gleichwohl unterlässt, weil er sie für lebensfremd erachtet, hat er eben die Konsequenzen zu tragen.“
Derselben Ansicht waren bereits das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 8. Mai 2007, Az.: 6 U 244/06), das OLG Hamburg (Beschluss vom 11. Okt. 2006, Az.: 5 W 152/06) sowie das Landgericht Mannheim (Beschluß vom 25.1.2007 ; Az.: 7 O 65/06).
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