AG Konstanz entscheidet über GEMA-pflichtige Radiowiedergabe in einer Zahnarztpraxis…
Mit Urteil vom 26.4.2007 (4 C 104/07) hat das AG Konstanz entschieden, dass die Radiowiedergabe öffentlich i.S.v. § 15 Abs. 3 UrhG – und damit GEMA-pflichtig – ist, wenn die Übertragung in das Wartezimmer durch eine Lautsprecherbox erfolgt.
„Die Radiowiedergabe im Wartezimmer bis November 2004 war auch öffentlich im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG. Zunächst ist festzuhalten, dass Patienten eines Zahnarztes eine Öffentlichkeit darstellen, da sie mit diesem nicht persönlich verbunden sind im Sinne des Gesetzes (Amtsgericht Konstanz, NJW-RR 1995, 1325, Wolf, GRUR 1997, 511). Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass es sich im vorliegenden Fall um eine sogenannte Bestellpraxis handelt, d.h. Termine ausschließlich nach Absprache vergeben werden. Schon die Tatsache, dass der Beklagte das Wartezimmer mit einer Box beschallen ließ, macht deutlich, dass es gegebenenfalls doch zu Wartezeiten kommt, was auch gar nicht bestritten wurde. Die Öffentlichkeit scheitert hier auch nicht daran, dass gegebenenfalls nur eine Person im Wartezimmer sitzt, da über den Tag betrachtet, es zu mehreren Personen kommen kann (Landgericht Mannheim, Urteil vom 10.09.1999 Az. 7-S-5/99, Landgericht Leipzig, Urteil vom 07.04.1998, Az. 05 S 9632/97, Amtsgericht Koblenz, Urteil vom 26.1.1995, Az. 16 C 4329/94, wobei zu bemerken ist, dass die letztgenannte und alle nachfolgend genannten Entscheidungen nur zitiert werden können, ohne dass diese selbst zugänglich waren; Wolf aaO.).“
Sodann stellte das Gericht fest, dass die Wiedergabe nicht öffentlich ist, wenn die Wiedergabe im Rezeptionsbereich nur leise aus einem anderen Zimmer zu vernehmen ist.
„Die Radiowiedergabe im Raum hinter dem Rezeptionsbereich stellt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 Urhebergesetz dar. Eine Wiedergabe im Sinne der genannten Vorschrift ist dann öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Nicht zu diesem Personenkreis gehören diejenigen, die mit jenem, der das Werk wiedergibt, in persönlicher Beziehung verbunden sind. Persönlich verbunden im Sinne der Vorschrift sind jedoch die Angestellten des Beklagten aufgrund des arbeitsrechtlichen und tatsächlich auch täglich begründeten besonderen Näheverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.“
„Eine Öffentlichkeit wird auch nicht dadurch begründet, dass die Radiowiedergabe aus dem dahinterliegenden Raum im Empfangsbereich allenfalls leise und damit für die eintreffenden Patienten höchstens zufällig und ganz vorübergehend wahrnehmbar ist (Amtsgericht Bad Oldesloe, Urteil vom 18.12.1998, Az. 2 C 684/98; wohl anderer Auffassung Amtsgericht Baden-Baden, Urteil vom 10.12.1995, Az. 1 C 971/95 und Amtsgericht Radolfzell, Urteil vom 15.4.1996, Az. 2 C 669/95, wobei hier der konkrete Sachverhalt nicht bekannt ist). Auch wenn derjenige, der das Radio nutzt nicht i.S.v. § 15 Abs. 3 UrhG subjektiv bestimmen darf, für wen der Radioempfang gedacht ist, so ist hier die Wahrnehmung (leise und kurz am Empfang wahrnehmbar) objektiv nicht öffentlich. Bei weiterem Verständnis der Öffentlichen Wahrnehmung wären viele Autofahrer oder Hausbewohner die ihre Anlage entsprechend laut stellen GEMA-pflichtig.“
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