OLG Hamburg: Urheberrechtsverletzung bereits schon dann, wenn ein Werk nur durch Eingabe einer URL erreichbar ist…
Im vorliegenden Verfahren hatte der Beklagte nichtlizenzierte Stadtplanausschnitte in einem Unterordner auf einem Server abgelegt. Obwohl die Kartografien von seiner Homepage aus nicht verlinkt waren, bejahte das OLG Hamburg eine unerlaubte öffentliche Zugänglichmachung des Kartenausschnitts im Sinne von § 19a UrhG und damit eine Urheberrechtsverletzung:
„Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, reicht die abstrakte Möglichkeit der Erreichbarkeit durch Eingabe der URL für § 19a UrhG aus. Diese Bestimmung setzt lediglich voraus, dass Dritten der Zugriff auf das betreffende Werk faktisch eröffnet wird ( Senat GRUR-RR 2008,383). Eine bestimmte Wahrscheinlichkeit, dass ein tatsächlicher Zugriff realistisch ist, wird nicht verlangt und kann entgegen der Auffassung des LG Berlin (GRUR-RR 2008, 387 ) auch nicht aus § 15 Abs.3 UrhG gefolgert werden.
Zwar heißt es dort für alle Formen der öffentlichen Wiedergabe – wozu nach § 15 Abs.2 Nr.2 UrhG auch das öffentliche Zugänglichmachen nach § 19a UrhG gehört -, dass die Wiedergabe öffentlich sei, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt sei. Damit ist nicht der subjektive Wille des Werknutzers, sondern die objektive Bestimmung gemeint; eine nur zufällig entstehende Öffentlichkeit ist allerdings nicht erfasst (Dreier/ Schulze. UrhR, 2.Aufl., § 15 Rn.46 ). Die Einrichtung einer URL, um von jedem beliebigen Ort und zu jeder beliebigen Zeit einen Inhalt aufrufen zu können, der auf einem mit dem Internet verbundenen Server gespeichert ist, ist jedoch typischerweise und nach Funktionsweise des Internets objektiv dazu bestimmt, diesen Inhalt mit Hilfe eben dieser URL aufzufinden. Damit ist der Tatbestand des § 19a UrhG bereits erfüllt.“
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