OLG Hamm: Ein Wettbewerber ist nicht verpflichtet, bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung die gegnerische Internseite auf sämtliche denkbaren Wettbewerbsverstöße zu überprüfen – die erneute Abmahnung eines zwar bereits vorhandenen, aber erst später entdeckten Wettbewerbsverstoßes ist nicht rechtsmissbräuchlich…
Im vorliegenden Fall mahnte ein Online-Händler der Elektro-Artikel anbot, einen Konkurrenten zunächst wegen eines Verstoßes gegen die EnVKV (Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung) ab. Beim Angebot eines Klimagerätes hatte dieser – entgegen den Bestimmungen des EnVKV – die Energieeffizienzklasse nicht angegeben. Zu diesem Zeitpunkt verwendete er bereits eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung auf seiner Webseite, die der Online-Händler jedoch zunächst nicht abmahnte.
Erst nach Durchführung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens mahnte der Online-Händler seinen Konkurrenten erneut – nunmehr wegen der fehlerhaften Widerrufsbelehrung – ab. Diese Abmahnung befand der Abgemahnte als rechtsmissbräuchlich und gab die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab.
Im Rahmen eines anschließenden einstweiligen Verfügungsverfahrens behauptete der abmahnende Online-Händler, bei der Abmahnung des ersten Verstoßes (EnVKV) habe ihm die fehlerhafte Widerrufsbelehrung nicht vorgelegen. Dies wurde erst im Berufungsverfahren des Einstweiligen Verfügungsverfahrens durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers glaubhaft gemacht. Bei der ersten Abmahnung sei es um das Angebot eines Klimageräts gegangen. Der beanstandete Verstoß gegen die EnVKV habe in keinem Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Wettbewerbsverstoß der fehlerhaften Widerrufsbelehrung gestanden, der damals noch nicht bekannt gewesen sei. Ob theoretisch die Möglichkeit bestanden habe, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin mit der unrichtigen Widerrufsbelehrung einzusehen, sei irrelevant. Es sei nicht seine Aufgabe gewesen, den Internetauftritt der Antragsgegnerin vollständig im Hinblick auf mögliche Wettbewerbsverstöße zu überprüfen. Eine allgemeine Beobachtungspflicht gebe es nicht. Es könne deshalb insoweit nicht auf das objektive Vorhandensein von weiteren Wettbewerbsverstößen im Rahmen des damaligen Internetauftritts der Antragsgegnerin ankommen, sondern nur auf die tatsächliche Kenntnisnahme von diesen Verstößen.
Nachdem das LG Münster (Az.: 015 O 330/09) dieser Ansicht nicht folgte, entschied das OLG Hamburg die Berufung zu Gunsten des abmahnenden Online-Händlers:
„Auch wenn beim damaligen Internetauftritt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin über einen Link abrufbar waren und diese schon damals die Widerrufsbelehrung in der später beanstandeten Formulierung enthielten, ergibt sich daraus nicht, dass die Antragstellerin auch schon damals von diesem Verstoß Kenntnis genommen hat oder zwangsläufig hätte Kenntnis nehmen müssen. Die Antragstellerin hat dargelegt, dass sie sich auf den festgestellten Verstoß gegen das EnVKV konzentriert und nur mit einem Teil des Internetauftritts befasst hat, der die Widerrufsbelehrung der Antragsgegnerin gerade nicht zum Inhalt hatte. Um zu beurteilen, ob die nach den gesetzlichen Vorschriften erforderliche Angabe der Effizienzklasse des Kühlgerätes im Rahmen des Angebots in geeigneter Weise vorgenommen worden ist oder nicht, bedurfte es auch zwangsläufig keiner Beschäftigung mit einer etwaigen Widerrufsbelehrung der Antragsgegnerin oder den zum Aufruf bereit gehaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Antragstellerin war auch nach Feststellung des Verstoßes gegen das EnVKV nicht gehalten, den gesamten Internetauftritt der Antragsgegnerin auf denkbare weitere Wettbewerbsverstöße völlig anderer Art zu überprüfen, um diese gleich mit abzumahnen zu können. Auch insoweit gibt es keine Beobachtungs- oder Untersuchungspflicht. Wenn der weitere Wettbewerbsverstoß zwar vorlag, aber von ihr zunächst nicht entdeckt wurde, war die Antragstellerin nicht gehindert, den bei einer Kontrolle des weiteren Verhaltens erstmals festgestellten weiteren Verstoß im Rahmen der erforderlichen allgemeinen Informationspflichten erneut abzumahnen. In diesem Fall kommt es für eine etwaige Widerlegung der Dringlichkeit nur auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme von dem nunmehr entdeckten Verstoß an. Selbst wenn man im Gleichklang mit der geänderten Rechtslage in Zusammenhang mit der Kenntnis im Rahmen der Verjährungsproblematik davon ausginge, dass auch ein Fall einer grob fahrlässigen Unkenntnis genügen würde (vgl. dazu Ahrens/Schmukle, Der Wettbewerbsprozeß, 6.Auflage, Kap 45 Rdn. 19 ff., 22), läge ein solcher Fall hier aus den oben genannten Gründen nicht vor.“
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