AG Charlottenburg kürzt Rechtsanwaltskosten für Abmahnungen bei ungenehmigter Verwendung von fremden Stadtplanausschnitten…
Im vorliegenden Fall verwendete die Beklagte die Stadtplanausschnitte der Klägerin auf einer kommerziellen Website ohne eine entsprechende Lizenz hierfür von der Klägerin zu erwerben. Die Klägerin mahnte die Beklagte daraufhin mit anwaltlichem Schreiben ab und forderte die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung des Stadtplanausschnittes, zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung von Schadensersatz und Anwaltskosten auf.
Die Beklagte nahm daraufhin den Kartenausschnitt vom Netz und gab unter Vorbehalt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, zahlte jedoch außergerichtlich den begehrten Schadensersatz und auch die Anwaltskosten nicht. Mit der Klage begehrte die Klägerin die Zahlung von Schadensersatz für die nichtlizensierte Nutzung des Kartenausschnitts in Höhe von 1.620,00 EUR sowie Erstattung der Kosten des Abmahnschreibens in Höhe von 555,60 EUR.
Das Gericht sprach der Klägerin lediglich 143,60 EUR statt der geforderten 555,60 EUR Anwaltskosten für das Abmahnschreiben zu. Aufgrund der massenhaften Bearbeitung vergleichbarer Fälle, handele es sich bei der Abmahnung im vorliegenden Fall um ein „Schreiben einfacher Art“, wodurch die Geschäftsgebühr der Anwaltskosten für die Abmahnung der Höhe nach von einer 1,3er auf eine 3/10 Geschäftsgebühr gekürzt wurde.
Im Wesentlichen führt das Gericht hierzu aus:
„Es ist gerichtsbekannt, dass die Klägerin Abmahnungen dieser Art in großer Zahl ausspricht. Bei dem eingereichten „Abmahnschreiben“ der Klägerin handelt es sich um ein routinemäßig erstelltes Schreiben einfacher Art, d. h. ohne schwierige rechtliche Ausführungen und ohne größere sachliche Auseinandersetzungen. Das Schreiben der Klägerin vom 8. Juli 2008 enthält keine konkreten auf diesen Fall bezogenen Rechtsausführungen und entspricht inhaltlich den Mahnschreiben der in zahlreichen anderen beim Amtsgericht Charlottenburg geführten Rechtsstreitigkeiten der Klägerin. Dabei liegt immer der gleiche, rechtlich einfach gelagerte Sachverhalt – die Abmahnung eines unberechtigten Herunterladens und Veröffentlichen von Kartenmaterial – vor. Ein derartiges Schreiben löst aber lediglich eine 3/10-Geschäftsgebühr aus.“
Im Übrigen wurde die Beklagte jedoch im Rahmen der so genannten Lizenzanalogie zum Schadensersatz in Höhe von 1.620.00 EUR für die ungenehmigte Verwendung der Stadtplanausschnitte der Klägerin verurteilt.
„Die Klägerin kann ihren Schaden nach der so genannten Lizenzanalogie beziffern. Es ist dabei eine fiktive Lizenz zu errechnen, deren Höhe sich rein objektiv danach bemisst, was ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte (BGH GRUR 1990, 1008, 1009). Nach allgemeiner Ansicht ist der Urheberrechtsverletzer verpflichtet, zumindest den Betrag zu ersetzen, der dem Geschädigten bei Abschluss einer entsprechenden Lizenz zugestanden hätte (BGH GRUR 1956, 427, 429). Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer Verletzt, nicht besser stehen soll, als er im Falle einer ordnungsgemäßer erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte (BGH GRUR 1987, 37, 39). Bei dem von der Beklagten genutzten Kartenausschnitt handelt“ es sich um einen Ausschnitt der Größe DIN A 4, wobei ein Betrag von 1.620.00 € der Höhe nach angemessen ist. Dieser Betrag entspricht dem, was die Klägerin nach der Lizenzanalogie verlangen könnte. Hierbei kommt es darauf an, den objektiven, sachlich angemessenen Wert der Benutzungsberechtigung zu ermitteln, den der Verletzer sich angemaßt hat {BGH GRUR 1962, 509, 513). Die Klägerin hat unter Anführung konkreter Beispiele dargestellt, dass Wettbewerber für die unbefristete Einräumung eines Nutzungsrechts an Karten entsprechender Güte ähnliche Entgelte verlangen. Dass Vorbringen der Beklagten zu den Möglichkeiten eines weitaus günstigeren Erwerbs sind dagegen nicht hinreichend substantiiert, weil nicht feststellbar ist, dass die Karten und Leistungen der anderen Wettbewerber mit denen der Klägerin vergleichbar sind. Soweit die Beklagte meint, im Hinblick auf die nur kurzzeitige Nutzung sei ein geringerer Schadenersatzanspruch entstanden, kann sie nicht gehört werden. Die Dauer der Nutzung ist nach der Lizenzanalogie unerheblich, denn die Beklagte und die vorgetragenen Mitbewerber schließen ihre Verträge unabhängig von der Nutzungsdauer.“
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