OLG Hamburg: Die 40 EUR Rücksendeklausel muss gesondert in AGB vereinbart werden, die Aufnahme der Widerrufsbelehrung in die AGB genügt nicht…
Im Fernabsatzrecht gibt es eine Regelung, nach der ein Unternehmer einem Verbraucher im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts die Kosten der Rücksendung der Ware unter bestimmten Vorraussetzungen vertraglich auferlegen kann. Die gesetzliche Regelung des § 357 Abs. 2 S. 2 BGB, lautet wie folgt:
„Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.“
Diese Regelung über die Kosten der Rücksendung wird von Online-Händlern regelmäßig in die Widerrufsbelehrung aufgenommen, ohne dass dies – beispielsweise in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) – ausdrücklich mit dem Verbraucher vertraglich vereinbart wird. Einige Händler nehmen die Widerrufsbelehrung mit der Regelung zur Kostentragungspflicht des Verbrauchers auch in ihre AGB auf, wobei die Widerrufsbelehrung in diesem Fall innerhalb der AGB gemäß § 1 Abs. 4 S. 3 BGB InfoV grafisch hervorgehoben werden muss.
In der Rechtsprechung ist es bisher umstritten, ob die Verwendung dieser Regelung innerhalb der Widerrufsbelehrung einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher bedarf. Einige Gerichte sind der Ansicht, dass es ausreicht, die Regelung zur Kostentragungspflicht des Verbrauchers in die Widerrufsbelehrung aufzunehmen, ohne dass die Regelung gesondert vertraglich – beispielsweise in AGB – vereinbart werden muss (vgl. Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 04.12.2009; Az. 3-12 O 123/09). Andere Gerichte sind der Ansicht, dass es für eine vertragliche Vereinbarung notwendig aber auch ausreichend ist, die Widerrufsbelehrung zumindest in die AGB aufzunehmen.
Das OLG Hamburg vertritt nun die Ansicht, dass selbst die Aufnahme der Widerrufsbelehrung in die AGB für eine vertragliche Vereinbarung nicht ausreiche (so bereits LG Dortmund, Urteil vom 26.03.2009; Az.: 16 O 46/09 sowie LG Bochum, Urteil vom 11.11.2009; Az.: I-13 O 171/09). Vielmehr müsse die Kostentragungspflicht des Verbrauchers gesondert – d.h. außerhalb der Widerrufsbelehrung – vertraglich vereinbart werden. Im Wesentlichen begründet das Gericht seine strenge Ansicht wie folgt:
„§ 5 der von dem Antragsgegner verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage AS 2) enthält zwar einen solchen Hinweis. Gleichwohl ist unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls eine rechtswirksame Abwälzung der Kostentragungspflicht gem. § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht erfolgt. Denn ein potenzieller Vertragspartner kann auch bei sorgfältiger Lektüre dieser Vertragsbestimmungen nicht im Sinne von §§ 133, 157 BGB mit der erforderlichen Gewissheit erkennen, dass insoweit überhaupt zwischen den Parteien eine von der gesetzlichen Rechtslage abweichende Vereinbarung getroffen werden soll. Der Verbraucher rechnet – trotz der Einbettung in Allgemeine Geschäftsbedingungen – aus den noch näher auszuführenden Gründen nicht damit und muss nicht damit rechnen, dass an dieser Stelle und in dieser Einkleidung mit ihm eine von dem gesetzlichen Regelfall abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen werden soll. Hierdurch entsteht ein erheblicher Überraschungseffekt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 305 c, Rdn. 4). Demgemäß handelt es sich bei einer derartigen Formulierung als parteidispositive „Vertragsbestimmung“ in Allgemeinen Geschäftsbestimmungen um eine überraschende bzw. unklare Klausel i. S. v. § 305 c BGB, die damit noch nicht einmal Vertragsbestandteil geworden ist. Selbst für den Fall, dass man von einer wirksamen Einbeziehung ausgehen wollte, wäre diese Klausel (bzw. der Klauselbestandteil) jedenfalls gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot inhaltlich unwirksam, weil sie dann in ihrem den gesetzlichen Regelfall abändernden Vereinbarungsgehalt zumindest nicht klar und verständlich ist. Hierin liegt eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers.
Die Abwälzung der Kostentragungspflicht erfolgt in § 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Feststellung in der Form des Indikativs („Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, …“). Schon diese Art der Darstellung ist zumindest ambivalent. Sie kann naheliegend als Hinweis auf eine gesetzliche Regelung verstanden werden. Sie legt eine parteidispositive, von der gesetzlichen Rechtslage ausdrücklich abweichende vertragliche Vereinbarung jedenfalls nicht nahe. entsprechend eindeutige Hinweise ergeben sich auch nicht aus den sonstigen Umständen. Diese sprechen – vom Empfängerhorizont betrachtet – eher gegen eine vertragliche Vereinbarung.
Der von dem Landgericht herangezogene § 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist zudem gegenüber den sonstigen Regelungen in optisch auffälliger Weise herausgestellt. Die Überschrift („WIDERRUFSRECHT“) ist in Großbuchstaben geschrieben, während die Substantive aller anderen Überschriften lediglich mit einem Großbuchstaben beginnen. Der gesamte § 5 ist vollständig fett gedruckt und hebt sich daher von dem übrigen Regelungsgefüge eindeutig ab. Aufgrund dieser drucktechnischen Maßnahme erkennen die angesprochenen Verkehrskreise, dass dieser Abschnitt nicht mit den übrigen Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gleichzusetzen ist, sondern eine Sonderrolle einnimmt. Angesichts der Überschrift „WIDERRUFSRECHT“ entnimmt der angesprochene Verbraucher dieser optischen Darstellung naheliegend die Deutung, dass mit diesem Paragraphen von dem Anbieter das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers zum Bestandteil seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemacht worden ist und dieser hierauf – seiner gesetzlichen Verpflichtung entsprechend – besonders hinweist. Für ein derartiges Verständnis sprechen unter anderem auch die auffälligen Pflichtangaben zu dem Anbieter (Name, Anschrift, Kommunikationsmittel) sowie der Hinweis „Widerrufsfolgen“, der Belehrungs-, nicht Vereinbarungscharakter hat. Schließlich soll mit dem herausgehobenen Hinweis im Rahmen der AGB ersichtlich auch gerade den Erfordernissen von § 1 Abs. 4 Satz 3 BGB-InfoV entsprochen werden. Dessen Erteilung ist nach dieser Vorschrift ausdrücklich auch innerhalb von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig. Auch hieraus folgt, dass allein der Umstand, dass sich eine Regelung in AGB befindet, jedenfalls dann kein zweifelsfreies Indiz für eine Parteivereinbarung ist, wenn diese in eine Klausel eingebunden ist, die den gesetzlichen Belehrungserfordernissen entspricht und mit „WIDERRUFSRECHT“ überschrieben hat.
Vor dem Hintergrund dieser Gesamtumstände liegt die Annahme für den Verbraucher fern, der Anbieter unterbreite ihm im Zusammenhang mit diesem Passus vertraglich die Vereinbarung einer von dem dispositiven Gesetzeswortlaut abweichenden Regelung. Für ein derartiges Verständnis hat der angesprochenen Verbraucher aus seiner Sicht keine Veranlassung. Er versteht diesen § 5 vielmehr – trotz seiner Einbettung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen – naheliegend als zwangsläufige Erfüllung gesetzlicher Belehrungspflichten. Diese Feststellungen zum Verkehrsverständnis kann der Senat aufgrund der eigenen Sachkunde seiner Mitglieder treffen, denn diese gehören zu den angesprochenen Verkehrskreisen.
Ein derartiges Textverständnis wird schließlich auch maßgeblich durch den Umstand gestützt, dass die von der Antragsgegnerin außerhalb ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete, ebenfalls aus der Anlage AS 2 ersichtliche „Widerrufs- und Rückgabebelehrung“ in Bezug auf die fragliche Formulierung (und offenbar auch im Übrigen) wortgleich identisch mit § 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist. Auch bei Würdigung dieser Umstände kann der angesprochene Verbraucher naheliegend nicht zu dem Verständnis gelangen, mit § 5 der AGB werde eine vertragliche Vereinbarung getroffen, in die er mit der Einbeziehung der AGB ausdrücklich einwillige. Eine derartige vertragliche Regelung, mit der von einem gesetzlichen Regelfall abgewichen werden soll, muss hinreichend klar und eindeutig sein. Daran fehlt es im hier vorliegenden Fall.“
Fazit: Auch wenn man in der vorliegende Frage mit guten Gründen sicherlich eine andere Ansicht vertreten kann, sollte jeder Händler vorsichtshalber eine entsprechende Regelung in seine AGB aufnehmen, um die Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung in diesem Punkt zu vermeiden.
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