KG Berlin: Die bisherige Musterwiderrufsbelehrung ist – auch sofern sie auf Ebay-Angebotsseiten verwendet wird – nicht abmahnfähig.
Mit Beschluss vom 11.04.2008 (Az.: 5 W 41/08) hat das KG Berlin entschieden, das insbesondere eine fehlerhafte Angabe zum Wertersatz, sofern diese dem bislang gültigen Muster der Widerrufsbelehrung weitgehend entspricht, nicht abmahnfähig ist.
Im Einzelnen:
Der Antragsteller hatte die Antragsgegnerin abgemahnt, weil dieser bei seinen Ebay-Angeboten auf eine „gegebenfalls“ bestehende Wertersatzpflicht des Käufers bei Verschlechterung der Sache hingewiesen hatte, ohne dabei die Verschlechterung der Sache durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme auszunehmen. Die Antragsgegnerin hatte folgende Formulierung bzgl. des Wertersatzes verwendet:
„Kann der Verbraucher die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss der Verbraucher insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen kann der Verbraucher die Wertersatzpflicht vermeiden, indem er die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt.“
Das KG war nun der Ansicht, dass die Antragsgegnerin zwar eine „unklare“ aber keine fehlerhafte Formulierung verwendet hatte:
„Die Einschränkung „gegebenenfalls“ (dazu auch OLG Köln a.a.O., S. 91) steht gerade einem dahin gehenden Verständnis der Belehrung entgegen, dass der Verbraucher bei einer Verschlechterung der Ware durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme (stets) Wertersatz zu leisten habe. So erscheint der (übernächste) Folgesatz „Im Übrigen kann der Verbraucher die Wertersatzpflicht vermeiden, indem er die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt“ nicht als einziger Fall, in dem eine Wertersatzpflicht nicht in Betracht kommt, sondern als Beispielsfall (zu allem Vorstehenden auch Senat, Beschl. v. 25.03.2008 – 5 W 58/08).“
Die beanstandete Unklarheit in der Widerrufsbelehrung der Antragsgegnerin sei zum Zeitpunkt dieser Entscheidung als Bagatelle anzusehen und damit nicht abmahnfähig. Entscheidend sei, dass die Antragsgegnerin für ihre Widerrufsbelehrung den Text der Musterwiderrufsbelehrung in ihrer derzeit (bis 01. Oktober 2008) noch gültigen Fassung weitgehend übernommen habe.
„Wenn der Verordnungsgeber danach in Kenntnis der künftig durch den Gestaltungshinweis Nr. 7 behobenen Informationslücke in der derzeit noch gültigen Fassung der Musterwiderrufsbelehrung für einen Übergangszeitraum, d.h. bis zum 1. Oktober 2008, die Weiterverwendung des alten, lückenhaften Musters zur Belehrung der Verbraucher zulässt, ist daraus der Schluss zu ziehen, dass der Verordnungsgeber insoweit die Informationsinteressen der Verbraucher während dieses Übergangszeitraums gegenüber dem Schutz des Vertrauens der Verwender der bislang gültigen Musterwiderrufsbelehrung darauf, mit der Verwendung des Musters den gesetzlichen Anforderungen genügt zu haben, zurückstellt.
Daher ist unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten hier die beanstandete Lücke in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung, welche dem bislang gültigen Muster der Widerrufsbelehrung weitgehend entspricht, nach allem jedenfalls bis zum Ablauf besagten Übergangszeitraums am 1. Oktober 2008 als Bagatellverstoß zu werten (zu allem Vorstehenden auch Senat, Beschl. v. 25.03.2008 – 5 W 58/08).“
Das vorzitierte Argument dürfte für sämtliche „Unklarheiten“ der bisher gültigen Musterwiderrufsbelehrung gelten. Unternehmer sollten sich selbstverständlich auf diese Rechtsprechung nicht blind verlassen, sondern ab sofort die „neue“ Musterwiderrufsbelehrung verwenden.
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