Die Passage einer Widerrufsbelehrung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung“ ist abmahnfähig…
…wie das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 30.10.2007 (Az.: I-20 U 107/07) entschieden hat.
Die Entscheidung begründet das OLG Düsseldorf im Wesentlichen wie folgt:
„Die vom Antragsgegner verwendete Belehrung: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung“ ist zwar insoweit zutreffend, als die Frist jedenfalls nicht vor dem Erhalt einer in Textform erfolgten Widerrufsbelehrung beginnt, sie ist aber falsch, weil nach § 312d Abs. 2 S. 1 BGB die Frist bei der hier streitigen Lieferung von Waren nicht vor dem Tages ihres Eingangs beim Empfänger beginnt. Die verwendete Formulierung informiert damit unzutreffend über diesen wesentlichen Punkt, weil beim Verbraucher der Eindruck entstehen könnte, schon die zum Beispiel in einer Bestätigungs-E-Mail enthaltene Widerrufsbelehrung setze den Lauf der Widerrufsfrist in Gang.“
Zudem weist dass Gericht darauf hin, dass innerhalb der Widerrufsbelehrung nicht zusätzlich darauf hingewiesen werden muss, dass die Widerrufsfrist erst mit Erfüllung der sonstigen (sehr umfangreichen) Informationspflichten nach § 315c Abs. 2 BGB in Textform zu laufen beginnt.
„Zwar weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass neben dem Erhalt der Ware auch die Informationspflichten nach § 315c Abs. 2 BGB in Textform erfüllt werden müssen, also namentlich eventuelle Allgemeine Geschäftbedingungen u.a.. Ein gesonderter Hinweis hierauf ist aber entbehrlich, denn nach § 312c Abs. 2 Nr. 2 BGB hat diese Information ohnehin spätestens bis zur Lieferung der Ware zu erfolgen, so dass – da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragsgegner seine entsprechenden Pflichten verletzt – der Erhalt der Ware den Fristbeginn markiert.“
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