Übt der Käufer bei einem Fernabsatzgeschäft sein Widerrufsrecht aus und versendet er die Ware an den Verkäufer zurück, so kann der Käufer lediglich die “erforderlichen” Kosten der Rücksendung von dem Verkäufer verlangen…
…wie das AG Aachen mit Urteil vom 23.08.2006 (Az.: 10 C 206/06) entschieden hat.
Die Kosten der nach § 357 Abs. 2 Satz 1 BGB vorgeschriebenen Rücksendung dürfen nach Treu und Glauben von Seiten des Käufers nicht durch Zusatzleistungen wie einer Expressendung zu Lasten des verantwortlichen Unternehmers erhöht werden.
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