Landgericht Frankenthal entscheidet über verschiedene Informationspflichten eines Unternehmers bei Ebay.
Mit Urteil vom 14.02.2008 (Az.: 2 HK.O 175/07) entscheidet das LG Frankenthal, dass ein Unternehmer auf der Internetplattform Ebay den Verbraucher über folgende Informationen – welche grundsätzlich gemäß §§ 312b, 312c, 312e BGB i.V.m. §§ 1, 3 BGB-InfoV gesetzlich vorgeschrieben sind – nicht aufklären muss:
- die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
- Informationen darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist
- Informationen darüber, wie der Käufer mit den zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann.
Das Gericht war der Ansicht, dass ein Ebay-Händler die vorgenannten Informationen nicht selber erteilen müsse, weil der Kunde als Mitglied bei Ebay hierüber bereits in den Ebay – AGB aufgeklärt werde.
Auch über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen müsse der Unternehmer nicht aufklären. Es sei zulässig, dass sich der Unternehmer auf eine Vertragssprache beschränke. Wenn der Unternehmer seine Angebote sämtlich in deutscher Sprache gestalte, bringe er damit zweifelsfrei zum Ausdruck, dass die Vertragssprache deutsch sein soll.
Unzulässig sei allerdings das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Textilerzeugnissen, die nicht „mit einer Angabe über Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe (Rohstoffgehaltsangabe) versehen sind.“ Dies stelle einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 TextilKennzG dar.
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