LG Coburg zum Anspruch auf Unterlassung von unredlichen Wettbewerbsmaßnahmen im Internethandel zwischen Mitbewerbern…
Zündende und innovative Ideen können für ein Unternehmen das wirtschaftliche Überleben sichern. Aber auch wenn der Kampf um Kunden zwischen Konkurrenten manchmal mit harten Bandagen geführt wird, gilt doch: Der entscheidende Tick Vorsprung sollte stets mit ehrlichen Mitteln erarbeitet werden. Sonst kann aus dem vermeintlichen Firmenerfolg schnell ein finanzielles Desaster werden.
Diese Erfahrung machte unlängst vor dem Landgericht Coburg eine ihre Waren online anbietende Computerhändlerin. Auf die Klage eines rivalisierenden Mitbewerbers untersagte ihr das Gericht, Computerartikel unter Verstoß gegen Verbraucherschutzvorschriften anzubieten. Die Richter drohten der Firmeninhaberin zudem eine Strafe bis zu 250.000 € an, sollte sie das gerichtliche Verbot missachten.
Sachverhalt
Die spätere Beklagte wähnte sich beruflich im siebten Himmel. Die von ihr im „weltweiten Onlinemarktplatz“ eBay zum Kauf angebotenen Hardware-Produkte verkauften sich recht ordentlich und gewinnbringend. Eines Tages erhielt sie allerdings einen bitterbösen Brief eines Mitkonkurrenten. Der Geschäftsmann warf der verdutzten Händlerin unlautere Machenschaften vor. Sie würde nämlich gesetzliche Informationspflichten zugunsten von Verbrauchern nicht beachten – und daher gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) verstoßen. Der Mitbewerber forderte deshalb die Unternehmerin auf, dies in Zukunft sein zu lassen. Als Druckmittel sollte sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Da sie sich weigerte, kam es zum Rechtsstreit.
Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Coburg gab dem klagenden Rivalen Recht. Die Beklagte habe bei ihren elektronischen Offerten mehrere Verbraucherschutzregeln nicht beachtet. So habe sie auf ihrer Internetseite weder eine eMail-Adresse, noch eine Telefonnummer angegeben. Hierzu sei sie aber nach dem Teledienstgesetz verpflichtet, um einen schnellen Kontakt des Kunden zu ermöglichen. Außerdem habe die Unternehmerin mögliche Käufer falsch über das ihnen zustehende Widerrufsrecht unterrichtet. Nach ihren Geschäftsbedingungen hätte sie bei der Rückabwicklung eines Kaufs die Ware nur in der Originalverpackung zurückgenommen. Dies sei aber nicht vorgeschrieben und benachteilige den Verbraucher unangemessen. Sämtliche Verstöße stellten erhebliche Beeinträchtigungen anderer Marktteilnehmer dar – und seien daher wettbewerbswidrig.
Fazit: Es mag sein, dass der Neidfaktor unter konkurrierenden Geschäftsleuten groß ist. Schutz davor bietet aber, die geltenden Regeln des Fairplay einzuhalten.
(Urteil des Landgerichts Coburg vom 9.3.2006, Az: 1 HK 95/05; rechtskräftig)
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