OLG Hamm: Fernabsatzrechtliche Informationspflichten müssen auch über mobile Endgeräte wie iPhone und iPod erreichbar sein…
Im vorliegenden Fall mahnte ein Internethändler einen Konkurrenten wegen fehlender bzw. unzureichender Verbraucherinformationen seiner gewerblichen Internetangebote ab. Über eine Internetplattform eines Drittanbieters konnten zwar die Angebote des Händlers auf den mobilen Endgeräten iPhone und iPod aufgerufen werden, die Widerrufsbelehrung war jedoch gar nicht und die Anbieterkennzeichnung lediglich über einen nicht aussagekräftigen Link erreichbar. Darüber hinaus war bei den Preisangaben nicht ersichtlich, ob der Preis die MwSt. enthielt oder nicht. Dem abgemahnten Händler war durch ein früheres Verfahren auch bekannt, dass es bei der Darstellung seiner Angebote auf der Internetplattform des Drittanbieters auf anderen mobilen Endgeräten im Hinblick auf die Erfüllung der Informationspflichten zu Problemen kommen kann. Der abgemahnte Händler befand die Abmahnung aus verschiedenen Gründen als rechtsmissbräuchlich und gab die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab. Daraufhin erwirkte der abmahnende Händler eine Einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Bochum, welche auch nach dem Widerspruch des Antragsgegners durch das Landgericht bestätigt wurde. Gegen das Urteil des Landgerichts legte der Antragsgegner Berufung zum OLG Hamm ein.
Das OLG Hamm wies die Berufung des Antragsgegners zurück.
Zunächst stellte das Gericht fest, dass die Abmahnung nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Auch in der Sache bestätigte das OLG Hamm dann das Urteil des LG Bochum:
„Dem Antragsteller steht als Mitbewerber der Antragsgegnerin auch in der Sache ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312 c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB InfoV, § 1 Abs. 2 PAngV, § 5 Abs. 1 Nr. 1 ff. TMG zu.
a) Die genannten Vorschriften über die Informationspflichten in Zusammenhang mit Angeboten an Endverbraucher stellen sämtlich Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar.
b) Es liegt ein objektiv rechtswidriger Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG vor. Endverbrauchern wird auf die beanstandete Weise Ware der Antragsgegnerin angeboten, ohne dass die Verbraucher vor Einleitung des Bestellvorgangs über ihr gesetzlich bestehendes Widerrufsrecht belehrt werden. Außerdem werden sie nicht klar und verständlich über den Anbieter informiert. Der unter einem insoweit nicht aussagekräftigen Zeichen mögliche Link auf das Impressum der Antragsgegnerin genügt nicht, wie das Landgericht schon zutreffend ausgeführt hat. Schließlich ist bei ihrer Preisangabe entgegen § 1 Abs. 2 PAngV auch nicht zu erkennen, dass in dem Preis die Umsatzsteuer enthalten ist.
c) Die Antragsgegnerin haftet für das gegenüber den Nutzern der Apple Endgeräte gesetzwidrige Verhalten auch ohne Kenntnis von der Darstellung des Angebots. Wird ein auf einer Handelsplattform eingestelltes Angebot vom Betreiber der Plattform automatisch für den Abruf durch mobile Endgeräte optimiert und kommt es beim mobilen Abruf dazu, dass Pflichtangaben wie das Bestehen des Widerrufsrechts oder die Anbieterkennzeichnung nicht mehr angezeigt werden, so haftet der Anbieter des Angebots wettbewerbsrechtlich, ohne dass es seinerseits auf ein eigenes Verschulden ankäme (vgl. Krieg, Anmerkung zu LG Köln, Urteil vom 6. August 2009 –31 O 33 /09, jurisPR-ITR 1/2010 Anm. 4). Eine unlautere Zuwiderhandlung setzt nämlich allein ein objektiv rechtswidriges Verhalten voraus (BGH GRUR 2005, 778 -Atemtest). Das ist hier das Anbieten von Ware an Endverbraucher ohne Erteilung der erforderlichen Informationen. Auf die Kenntnis der die Unlauterkeit begründenden Umstände wie die Art der Darstellung kommt es nicht (mehr) an (vgl. Steinbeck WRP 2005, 1161). Die Haftung kann somit schon aus dem eigenen Handeln nämlich der Einstellung der Angebote bei F hergeleitet werden.
d) Eine eigene Haftung der Antragsgegnerin als Anbieterin ist außerdem im vorliegenden Fall schon deshalb anzunehmen, weil sie ohnehin verpflichtet gewesen wäre, die Darstellung ihrer Angebote bei den völlig anders gearteten Endgeräten von Apple von sich aus zu überprüfen. Es ging dabei auch nicht etwa darum, die Darstellung ihrer Angebote auf sämtlichen Endgeräten ohne gegebenen Anlass zu kontrollieren. Die Antragsgegnerin hatte hier vielmehr Anlass zur Vorsicht. Ihr war durch das Verfahren betreffend ihren Internetauftritt bei *Internetadresse1* bekannt, dass es bei der Darstellung ihrer Angebote auf der Internetplattform F auf bestimmten mobilen Endgeräten im Hinblick auf die Erfüllung der Informationspflichten zu Problemen kommen konnte. Am 6. August 2009 war zu ihren Lasten das Urteil des LG Köln ergangen, das insoweit von ihrer Haftung für die als wettbewerbswidrig angesehene Darstellung ausging. Gerade als Folge dieses Verfahrens lag es nahe, auch bei der nur durch neue Programme möglich zu machenden Darstellung der Angebote auf anderen, teilweise neuen Apple Endgeräten zu kontrollieren, ob durch F auch insoweit die erforderlichen Informationen gegeben wurden, um den Informationspflichten der Antragsgegnerin als Anbieterin gerecht zu werden.
e) Es bedarf somit auch in diesem Fall keiner Entscheidung durch den Senat, ob die Antragsgegnerin nicht ohnehin nach § 8 Abs. 2 UWG für das Verhalten von F im Rahmen der Darstellung ihrer Angebote einstehen müsste.
f) Auch wenn man das anders sähe, läge auch hier ähnlich wie im Fall 4 U 51/09 des Senats, bei dem der Sachverhalt etwas anders lag, der zusätzliche Umstand vor, dass die Antragsgegnerin den gesetzeswidrigen Auftritt gleichsam gegenüber dem Antragsteller verteidigt hat. Bei der erfolgten Abmahnung ohne Kostenerstattungspflicht hätte hier, wenn die Antragsgegnerin wirklich erstmals auf den Zustand aufmerksam gemacht worden wäre, die Abgabe einer Unterlassungserklärung nahe gelegen. Das auf den Apple Endgeräten in der beanstandeten Weise erfolgte Angebot von Kirschkernen konnte in Kenntnis der gesetzwidrigen Darstellung ohnehin nicht bestehen bleiben. Die Antragsgegnerin hätte es – ohne wenn und aber – entfernen müssen, auch wenn sie dafür schadensrechtlich nicht haftbar gemacht werden könnte. Indem die Antragsgegnerin die Unterlassungserklärung nicht abgegeben und das Angebot nur vorsorglich bis zur gerichtlichen Klärung entfernt hat, hat sie für sich ernsthaft in Anspruch genommen, ein solches Angebot unter Umständen zu wiederholen, wenn sie nicht gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen würde. Dadurch hätte sie zumindest eine Erstbegehungsgefahr begründet
d) Ohne Abgabe der Unterlassungserklärung ist auch die Wiederholungsgefahr nicht weggefallen. Es genügte nicht, sämtliche Angebote vorsorglich im obigen Sinne bei F zu entfernen. Die Angebote sind nach Entfernung des Fehlers auch wieder eingestellt worden. Auch nachdem der ursprüngliche Fehler behoben worden ist, können andere Fehler auftreten, und zwar insbesondere auch bei einer erneuten Änderung des Systems.
e) Bei einem solchen Verstoß gegen maßgebende Verbrauchervorschriften steht auch die Spürbarkeit der Beeinträchtigung im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG nicht in Frage. Es ist gerade Sinn der Ausweitung der F-Angebote, dass auch die beliebten Apple-Endgeräte von Verbrauchern zum sofortigen Kauf benutzt werden. Diesen werden dann wesentliche Schutzrechte vorenthalten.
Fazit: Sofern Waren über Internethandelsplattformen von Drittanbietern angeboten werden, welche auch für mobile Endgeräte optimiert sind, sollten Online-Händler kontrollieren, ob die fernabsatzrechtlichen Pflichtinformationen auch über gängige mobile Endgeräte korrekt angezeigt werden.
Auch Betreiber von Internethandelsplattformen sollten sicherstellen, dass die Pflichtinformationen ihrer Kunden über ihr Portal auch auf mobilen Endgeräten vollständig angezeigt werden. Dies ist von der Umsetzung nicht sonderlich aufwendig, kann jedoch zum guten Ruf und damit auch zum Erfolg einer Internethandelsplattform erheblich beitragen.
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