Ein schlechtes Geschäft machte ein sogenannter „Adresshändler“, der von einem in Insolvenz befindlichen anderen Adresshändler eine Liste zahlreicher natürlicher Personen mit Name, Postanschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse gekauft hatte.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az.: 13 U 165/16) hat in einer aktuellen Entscheidung geurteilt, dass der Kaufvertrag über die Adressdaten insgesamt nichtig sei, da die Adressinhaber in den Verkauf ihrer Daten nicht wirksam eingewilligt hatten. Die Nutzung sogenannter personenbezogener Daten sei nur zulässig, wenn der Betroffene einwillige oder das sogenannte Listenprivileg eingreife.
Die gekauften Daten stellten nach Auffassung des Gerichts klassische personenbezogene Daten dar. Auch der einmalige Verkauf derartiger Daten – wie hier – stelle ein Adresshandel im Sinne des § 28 Abs. 3 S. 1 BDSG dar. Das sogenannte Listenprivileg nach § 28 Abs. 3 S. 2 BDSG griff nach Ansicht der Richter in diesem Fall jedoch nicht, da es sich nicht um „zusammengefasste Daten von Angehörigen einer bestimmten Personengruppe“ handele.
Zwar hatten die betroffenen Personen eine Einwilligungserklärung abgegeben, diese erfüllte aber nicht die Voraussetzungen an eine wirksame Einwilligung. Laut dem OLG ist eine Einwilligung nach dem BDSG nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht, der auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hingewiesen werde. Auch müsse eine solche Einwilligungserklärung grundsätzlich schriftlich abgegeben werden. Da sie im entschiedenen Fall zusammen mit anderen Erklärungen erteilt wurde, hätte sie besonders hervorgehoben sein müssen, was die Richter ebenfalls vermissten. Weder die betroffenen Daten noch die Kategorien etwaiger Datenempfänger oder der Nutzungszweck (hier: Adresshandel) seien in der Einwilligungserklärung konkret genug bezeichnet worden.
Ein weiteres gewichtiges Argument für die Entscheidung war die Tatsache, dass die Parteien die Adressdaten dazu nutzten, Werbe-E-Mails an die Betroffenen zu versenden. Hierin sah das Gericht ein systematisches wettbewerbswidriges Verhalten, da die Zusendung von Werbe-E-Mails ohne Einwilligung immer eine unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG darstelle.
Abschließend verneinte das OLG denn auch noch einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch des klagenden Adresshändlers nach § 817 Abs. 1 BGB. Der beklagte Verkäufer sei zwar hinsichtlich des erhaltenen Kaufpreises bereichert, ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch sei hier aber ausgeschlossen, da beide Vertragsparteien vorsätzlich gegen die zwingenden Vorgaben des BDSG verstoßen hätten. § 817 Abs. 1 BGB versage bei gesetzeswidrigen Verträgen jede Rückabwicklung. Wer sich dennoch auf ein derartiges Geschäft einlasse, trage auch das Risiko, am Ende leer auszugehen.
Gastbeitrag von RA Rainer Robbel
Unser Kollege Rainer Robbel ist als Rechtsanwalt sowie als ext. Datenschutzbeauftragter (TÜV-zert.) und Datenschutzauditor (Bitkom-zert.) unserer Partnerkanzlei ETL Rechtsanwälte in Köln für Unternehmen tätig.