Äußerungen in einer Satiresendung sind immer im Gesamtzusammenhang und unter Ermittlung der eigentlichen Botschaft der Satire zu bewerten…
Der Bundesgerichtshof hat mit 2 Urteilen vom 10.01.2017 zwei Unterlassungsklagen abgewiesen, welche aufgrund von Äußerungen von 2 Kabarettisten in einer Satiresendung des ZDF erhoben worden waren. Der BGH verneinte im Rahmen dieses Rechtsstreits eine unwahre Tatsachenbehauptung durch die satirischen Äußerungen der beteiligten Kabarettisten. Zur Erfassung des Aussagegehalts müsse eine Äußerung stets im Gesamtzusammenhang beurteilt werden.
Zur Ermittlung des eigentlichen Aussagegehalts von Äußerungen in satirischen Fernsehbeiträgen, seien die Äußerungen zudem „von ihrer satirischen Einkleidung – der die Verfremdung wesenseigen sei – zu entkleiden“. Bei einem satirischen Fernsehbeitrag ist nach der Ansicht des BGH vielmehr entscheidend, welche Botschaft bei einem unvoreingenommenen und verständigen Zuschauer ankommt.
Der Bundesgerichtshof konnte im eigentlichen Aussagegehalt des satirischen Fersehbeitrages keine unwahren Tatsachenbehauptungen erkennen. Vielmehr seien die Kernaussagen des satirischen Fernsehbeitrages zutreffend und daher die gesamten Äußerungen innerhalb dieses Beitrages nicht als unwahre Tatsachenbehauptungen zu qualifizieren.
Die Pressemitteilung des BGH vom 10.01.2017 im Volltext:
Bundesgerichtshof zur Ermittlung des Aussagegehalts von Äußerungen in einer Satiresendung
Urteile vom 10. Januar 2017- VI ZR 561/15 und VI ZR 562/15
Der Kläger in dem Verfahren VI ZR 561/15 ist Mitherausgeber, der Kläger in dem Verfahren VI ZR 562/15 ist einer der Redakteure der Wochenzeitung „DIE ZEIT“. Die Kläger machen gegen die Beklagte, das ZDF, Ansprüche auf Unterlassung von Äußerungen geltend. Die Beklagte strahlte am 29. April 2014 das Satireformat „Die Anstalt“ aus. Gegenstand der Sendung war ein Dialog zwischen zwei Kabarettisten, in dem es um die Frage der Unabhängigkeit von Journalisten bei dem Thema Sicherheitspolitik ging. Die Kläger sind der Auffassung, im Rahmen dieses Dialogs sei die unzutreffende Tatsachenbehauptung aufgestellt worden, sie seien Mitglieder, Vorstände oder Beiräte in acht bzw. drei Organisationen, die sich mit sicherheitspolitischen Fragen befassen. Der Kläger in dem Verfahren VI ZR 562/15 ist darüber hinaus der Auffassung, es sei der Wahrheit zuwider behauptet worden, er habe an der Vorbereitung der Rede des Bundespräsidenten vor der Münchener Sicherheitskonferenz im Januar 2014, über die er später als Journalist wohlwollend berichtet hat, mitgewirkt.
Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Unterlassung der angegriffenen Äußerungen verurteilt. Die vom Senat zugelassenen Revisionen haben zur Aufhebung der Berufungsurteile und zur Abweisung der Klagen geführt, weil das Berufungsgericht den angegriffenen Äußerungen einen unzutreffenden Sinngehalt entnommen hat. Bei korrekter Ermittlung des Aussagegehalts haben die Kabarettisten die oben genannten Aussagen nicht getätigt, so dass sie nicht verboten werden können. Zur Erfassung des Aussagegehalts muss eine Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Äußerungen im Rahmen eines satirischen Beitrags sind zudem zur Ermittlung ihres eigentlichen Aussagegehalts von ihrer satirischen Einkleidung, der die Verfremdung wesenseigen ist, zu entkleiden. Bei einem satirischen Fernsehbeitrag ist in den Blick zu nehmen, welche Botschaft bei einem unvoreingenommenen und verständigen Zuschauer angesichts der Vielzahl der auf einen Moment konzentrierten Eindrücke ankommt. Dies zugrunde gelegt lässt sich dem Sendebeitrag im Wesentlichen nur die Aussage entnehmen, es bestünden Verbindungen zwischen den Klägern und in der Sendung genannten Organisationen. Diese Aussage ist zutreffend.
Vorinstanzen:
LG Hamburg – Entscheidungen vom 21. November 2014 – 324 O 443/14 und 324 O 448/14
Hanseatisches OLG – Entscheidungen vom 8. September 2015 – 7 U 121/14 und 7 U 120/14
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