Zur Frage der Voraussetzungen eines äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruchs…
Die Klage einer Nachbarin auf Unterlassung und Widerruf wegen einer Anzeige im Gemeindeblatt wurde abgewiesen. Die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch waren nicht gegeben.
Sachverhalt:
Die Grundstücksnachbarn streiten sich seit einiger Zeit über den Inhalt eines Geh- und Fahrtrechts. Dabei kam es zu Vorkommnissen mit Besuchern, die das hinterliegende und vom Fahrtrecht begünstigte Grundstück besuchen wollten. Daraufhin veröffentlichten die Eigentümerinnen des Hinterliegergrundstücks im Gemeindeblatt eine Anzeige. Diese lautete:
Dringender Hinweis: Wer die Zufahrt zu unserem Anwesen xxx nutzt, wird unter Umständen an der Ein- oder Ausfahrt gehindert. Diese Behinderung, die möglicherweise den Tatbestand der Nötigung erfüllt, geht von Personen eines Nachbargrundstücks aus. Lassen Sie sich in diesem Falle nicht provozieren, sondern rufen Sie unverzüglich die Polizei!
Die Eigentümerin des Vorderliegergrundstücks behauptet, sie habe niemanden an der Ein- und Ausfahrt des Grundstücks gehindert. Sie ist der Ansicht, der Hinweis im Gemeindeblatt setze sie in der öffentlichen Meinung herab. Deswegen beantragte sie Unterlassung hinsichtlich des veröffentlichten Hinweises und dessen Widerruf.
Die Beklagten verteidigten sich damit, dass die Klägerin die ordnungsgemäße Nutzungsmöglichkeit ihrer Zufahrt nicht anerkennen würde. Die Klägerin werde im Hinweis nicht namentlich genannt. Außerdem sei der Eintrag nicht geeignet, die Klägerin in der öffentlichen Meinung herabzusetzen.
Gerichtsentscheidung:
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab.
Es führte aus, dass einen Unterlassungsanspruch nur derjenige hat, dessen Ehre oder geschäftlicher Ruf durch eine unwahre Behauptung verletzt ist. Dazu muss die Unrichtigkeit der Behauptung feststehen. Mit einem Widerruf können nur Tatsachen zurückgenommen werden, nicht aber subjektive Meinungen, Schlussfolgerungen oder Werturteile. Ob eine Tatsache oder eine Meinungsäußerung vorliegt, bestimmt sich nach dem Verständnis des Durchschnittslesers.
Das Landgericht meinte, dass mit dem letzten Satz des Hinweises nur eine Empfehlung an mögliche Betroffene gegeben werde. Eine Tatsachenbehauptung sei damit nicht verbunden. Auch in den einleitenden beiden Sätzen konnte das Gericht keine Tatsachenbehauptung sehen. Der nicht vorinformierte Leser wüsste anhand der Anzeige nicht einmal, ob es überhaupt in der Vergangenheit zu genannten Behinderungen gekommen war. Der Begriff der Behinderung komme hier ohne weitere Mitteilung von Umständen einem Werturteil nahe.
Daher vertrat das Gericht bereits aus Rechtsgründen die Auffassung, dass weder ein Anspruch auf Unterlassung noch auf Widerruf besteht. Es musste sich mit der Frage, ob die Vorkommnisse mit Besuchern des Hinterliegergrundstücks als Behinderungen anzusehen sind, nicht befassen.
Fazit:
Die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung und Widerruf findet solange keine Beleidigungen vorliegen häufig im Grenzbereich zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen statt. Im Bereich der Meinungsäußerung schützt die grundgesetzlich abgesicherte Meinungsfreiheit die freie Rede.
(Landgericht Coburg, Urteil vom 7.1.2014, Aktenzeichen 22 O 275/13; rechtskräftig)
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