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Reichweite des neu gefassten Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes (EnVKG)…

12. Dezember 2012/in Allgemein, Fernabsatzrecht, Wettbewerbsrecht/von RA Jens Reininghaus

Haushaltsgeräte müssen auf Messen wie der internationalen Funkausstellung in Berlin (IFA), auf denen die Geräte nicht an Endverbraucher verkauft werden, nicht  mit Angaben zum Energieverbrauch und zur Energieeffizienz gekennzeichnet werden. Das stellt die am 17.05.2012 in Kraft getretene Neufassung  des EnVKG  klar.  Nach  diesen Hinweisen  des  4.  Zivilsenats des Oberlandesgerichts  Hamm  hat  ein  klagender  Umwelt-  und  Verbraucher- schutzverband seine  Unterlassungsklage gegen einen namhaften  westfälischen Hersteller von Haushaltsgeräten zurückgenommen.

Der beklagte Hersteller hatte auf der IFA 2011 einen Messestand mit Haushaltswaschmaschinen und Elektrobacköfen unterhalten, die keine Etiketten mit Angaben zum Energieverbrauch oder der Energieeffizienzklasse aufwie- sen. Dies hatte der klagende Verband als wettbewerbswidrig angesehen, weil es den  Anforderungen der seinerzeit gültigen Verordnung über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen  Ressourcen (EnVKV) nicht entspreche. Der beklagte Hersteller war dem unter dem Hinweis, dass die Geräte auf der IFA nicht zu Verkaufszwecken ausgestellt seien, entgegengetreten.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat in der am 30.10.2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung den Kläger zur Rücknahme seiner Klage veranlasst und auf die am 17.05.2012 in Kraft getretene, die Rechtslage klarstellende Neufassung des EnVKG hingewiesen. Nach § 2 Nr. 16, § 3 Abs. 1 des neuen EnVKG sind Elektrogeräte nur dann kennzeichnungspflichtig, wenn sie an einem Verkaufsort für den Endverbraucher aufgestellt oder vorgeführt werden. Einen Verkaufsort im Sinne dieser Vorschrift stellt die IFA nicht dar, weil die  Geräte den Verbrauchern auf der Messe nur präsentiert, aber nicht an sie verkauft werden. Demnach bestätigt die gesetzliche Neuregelung, dass der vom Kläger verfolgte Unterlassungsanspruch nicht bestand.

Verfahren  vor  dem  4.  Zivilsenat  des  Oberlandesgerichts  Hamm  (I-4  U

108/12).


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