Bundesverfassungsgericht zur Bildberichterstattung über Prominente im öffentlichen und im privaten Raum…
Das Bundesverfassungsgericht hat mit zwei Beschlüssen vom 09.02.2017 über eine Bildberichterstattung eines Presseunternehmens über einen Prominenten entschieden.
Eine Berichterstattung über einen Prominenten, illustriert mit einem Foto, dass ihn wenige Meter vom Eingang der Kanzlei seiner Verteidigerin entfernt auf dem öffentlichen Gehweg zeige, sei zulässig. Aufgrund des großen öffentlichen Informationsinteresses, dürfe die Presse ihn in Begleitung seiner Verteidigerin fotografieren und im Rahmen der Berichterstattung zeigen.
Dagegen sei das Foto des Prominenten, welches ihn wiederum mit seiner Verteidigerin in einem nur eingeschränkt einsehbaren Innenhof zeige, nicht zulässig. In dieser Situation hatte sich der Abgebildete auf privates Gelände zurückgezogen. Auf diesem privaten Gelände dürfe er die berechtigte Erwartung haben, nicht in den Medien abgebildet zu werden.
Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgericht vom 15. März 2017 im Volltext:
Zur Abbildung von Prominenten im öffentlichen und im privaten Raum durch die Presse
Die Zivilgerichte müssen im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung das Gewicht der Pressefreiheit bei der Berichterstattung über Ereignisse, die von großem öffentlichen Interesse sind, ausreichend berücksichtigen. Von Bedeutung ist dabei unter anderem, ob sich die abgebildete Person im öffentlichen Raum bewegt. Betrifft die visuelle Darstellung die Privatsphäre oder eine durch räumliche Privatheit geprägte Situation, ist das Gewicht der Belange des Persönlichkeitsschutzes erhöht. Über die sich hieraus näher ergebenden Anforderungen hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in zwei heute veröffentlichten Beschlüssen entschieden.
Sachverhalt:
Gegen den Kläger der Ausgangsverfahren wurde ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Vergewaltigung geführt, in dessen Vorfeld er auch in Untersuchungshaft saß. Das Verfahren endete mit einem Freispruch.
1. Die Beschwerdeführerin und Beklagte des Ausgangsverfahrens im Verfahren 1 BvR 967/15 begleitete den Strafprozess mit einer umfangreichen Berichterstattung. Sie illustrierte die Wortberichterstattung unter anderem mit einem Lichtbild des Klägers, das ihn wenige Meter vom Eingang der Kanzlei seiner Verteidigerin entfernt auf dem Gehweg zeigt. Der Kläger machte letztinstanzlich erfolgreich die Unterlassung der Bildberichterstattung geltend. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde. Sie rügt im Wesentlichen die Verletzung ihrer Pressefreiheit.
2. Die Beschwerdeführerinnen in den Verfahren 1 BvR 2897/14 und 1 BvR 790/15 wenden sich gegen zivilgerichtliche Unterlassungsverfügungen, mit denen ihnen untersagt wurde, den Kläger im Innenhof der Kanzlei seiner Verteidigerin im Vorfeld des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens abzubilden. Auch sie rügen die Verletzung ihrer Pressefreiheit.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
1. Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 967/15 ist begründet.
a) Im Zentrum der grundrechtlichen Gewährleistung der Pressefreiheit steht das Recht, Art und Ausrichtung sowie Inhalt und Form des Publikationsorgans frei zu bestimmen. Die Vorschriften über die Veröffentlichung fotografischer Abbildungen von Personen enthalten ein abgestuftes Schutzkonzept, das sowohl dem Schutzbedürfnis der abgebildeten Person wie den von den Medien wahrgenommenen Informationsinteressen der Allgemeinheit Rechnung trägt. Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird.
b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht; sie verletzen die Beschwerdeführerin in ihrer Pressefreiheit. Die Gerichte berücksichtigen nicht ausreichend das Gewicht der Pressefreiheit aufgrund des großen öffentlichen Informationsinteresses. Der Kläger durfte nicht die berechtigte Erwartung haben, nicht in den Medien abgebildet zu werden, etwa weil er in Begleitung seiner Verteidigerin abgebildet wurde. Auch hat er sich nicht in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation befunden, sondern in einem öffentlichen Bereich, in dem er aufgrund der Gesamtumstände damit rechnen musste, dass er dort wahrgenommen wird.
2. Die Verfassungsbeschwerden in den Verfahren 1 BvR 2897/14 und 1 BvR 790/15 sind unbegründet. Die den Entscheidungen zugrundeliegende Abwägung ist mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar. Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, weil sich der Abgebildete in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation in einem vom öffentlichen Raum nur eingeschränkt einsehbaren Innenhof befand. In dieser Situation, in der sich der Abgebildete im Vorfeld des Prozesses auf privates Gelände zurückgezogen hatte, durfte er die berechtigte Erwartung haben, nicht in den Medien abgebildet zu werden.
Beschlüsse vom 9. Februar 2017 – 1 BvR 2897/14, 1 BvR 790/15; 1 BvR 967/15
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