Eine fehlerhafte Datenschutzerklärung, welche nicht den Vorgaben der DSGVO entspricht, kann nach Ansicht des Landgerichts Würzburg von Wettbewerbern abgemahnt werden…
Das Landgericht Würzburg hat mit Beschluss vom 13.09.2018, Az. 11 O 1741/18, entschieden, dass eine unvollständige Datenschutzerklärung auf einer Webseite – welche nicht den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) entspricht, sowie eine fehlende Transportverschlüsselung bei dem Einsatz eines Kontaktformulares von Wettbewerbern abgemahnt werden kann.
Aus den Gründen des Beschlusses:
„Es fehlen Angaben zum/zur Verantwortlichen, zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck deren Verwendung, eine Erklärung zur Weitergabe von Daten, über Cookies, Analysetools, aber vor allem die Belehrung über die Betroffenenrechte, insbesondere Widerspruchsrecht, Datensicherheit und ein Hinweis zur Möglichkeit, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. Mit dem OLG Hamburg (3 U 26/12) und dem OLG Köln (6 U 121/15) geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich bei den Vorschriften, gegen die hier verstoßen wurde um Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht gemäß § 4 Nr. 11 UWG bzw. jetzt § 3 a UWG darstellt und somit vom Antragsteller abgemahnt werden konnte. Dass die Antragsgegnerin Daten erhebt wird schon aus der gleichzeitigen Verwendung eines Kontaktformulars auf der Homepage indiziert. Da die Antragsgegnerin jedenfalls über ein Kontaktformular Daten erheben kann, ist zwingend auch eine Verschlüsselung der Homepage erforderlich, die hier fehlt.“
Der Streitwert der Angelegenheit wurde auf 2.000,00 € festgesetzt, wobei den Angaben der Antragstellerseite gefolgt wurde.
Den Volltext des Beschlusses finden Sie hier.
Hinweis: Das Landgericht Würzburg widerspricht der Ansicht des Landgerichts Bochum, welches mit Urteil vom 07.08.2018 noch entschieden hatte, dass Verstöße gegen die Vorgaben der DSGVO von Wettbewerbern nicht abgemahnt werden können (vgl. hier). Die Rechtslage in diesem Bereich bleibt daher ungeklärt.
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