Hinweise auf die Umsatzsteuer und die Liefer- und Versandkosten müssen nicht zwingend auf derselben Internetseite angegeben werden, auf der die Ware angeboten und der Preis genannt wird…
Der BGH hat mit Urteil vom 04.10.07 (Az.: I ZR 143/04) entschieden, dass es genüge, wenn diese Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite angegeben würden, die der Internetnutzer bei näherer Befassung mit dem Angebot noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen müsse.
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