Jameda darf keine falschen Tatsachenbehauptungen veröffentlichen…
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 13.03.2018 die Berufung des Ärztebewertungsportal Jameda gegen ein Urteil des Landgerichts Essen in einem einstweiligen Verfügungsverfahren abgeändert.
Jameda darf eine Bewertung nicht veröffentlichen, mit welcher eine Patientin einer Zahnärztin eine fehlende Aufklärung/Beratung vorgeworfen hatte. Das Gericht sah es aufgrund der eingereichten Patientenunterlagen als bewiesen an, dass die klagende Zahnärztin ihre Patientin, von der die Bewertung stammte, tatsächlich aufgeklärt hatte.
Dagegen konnte die Zahnärztin im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht nachweisen, dass die weitere Tatsachenbehauptung der Patientin, die Prothetiklösungen der Zahnärztin seien teilweise falsch, nicht zutreffend war. Diese Äußerung wurde demnach im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht verboten. Die Zahnärztin hat nunmehr die Möglichkeit, diesen Punkt im Hauptsacheverfahren zu klären.
Die Pressemitteilung des OLG Hamm vom 13.03.2018 im Volltext:
OLG Hamm untersagt Ärztebewertungsportal die Veröffentlichung einer falschen Tatsachenbehauptung
Der 26.Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat heute in einem Verfügungsrechtsstreit einer in Essen niedergelassenen Zahnärztin gegen das Unternehmen aus München, das das Ärztebewertungsportal www.jameda.de unterhält, entschieden. Der Senat hat auf die Berufung des Unternehmens aus München die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Essen, mit der ihm untersagt worden war, bei der Patientenbewertung zu verbreiten, die Zahnärztin „verzichte auf eine Aufklärung/Beratung“ sowie „ihre Prothetiklösungen seien zum Teil falsch“ zwar teilweise abgeändert. Allerdings bleibt das Unternehmen aus München weiterhin dazu verurteilt, es zu unterlassen, auf seinem Portal zu veröffentlichen, die klagende Zahnärztin verzichte auf eine Aufklärung/Beratung.
In der heutigen mündlichen Verhandlung hat der Senat in einem summarischen Verfahren den Beweis durch die Zahnärztin als geführt angesehen, dass ihre Patientin, von der die Bewertung stammt, tatsächlich von ihr aufgeklärt worden ist. Dies ergebe sich aus den zur Akte gereichten Patientenunterlagen über ihre Behandlung bei der Zahnärztin. Wenn danach – worauf der Senat im Senatstermin hingewiesen hat – von einer Aufklärung ihrer Patientin ausgegangen werden könne, sei die Bewertung auf dem Portal, dass die Zahnärztin auf eine Aufklärung/Beratung verzichte, falsch, weshalb dem Unternehmen aus München zu untersagen sei, eine solche falsche Tatsache zu veröffentlichen.
Dass allerdings auch die Tatsachenbehauptung ihrer Patientin, die Prothetiklösungen der Zahnärztin seien teilweise falsch, nicht zutreffend sei, hat der Senat bei der summarischen Prüfung im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht feststellen können.
Weitere Informationen zu dieser Rechtsstreitigkeit können der im Internet veröffentlichten Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 06.03.2018 entnommen werden ).
Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13.03.2018 (Az. 26 U 4/18OLG Hamm), rechtskräftig.
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