„Le-Pliage“-ähnliche Taschen dürfen nicht verkauft werden…
Dortmunder Einzelhändlerin darf keine Handtaschen verkaufen, die Handtaschen der „Le-Pliage“-Serie des französischen Herstellers Longchamp ähnlich sehen. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 16.06.2015 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Der klagende französische Hersteller vertreibt über ein deutsches Tochterunternehmen unter der Bezeichnung „Le-Pliage“ seit langen Jahren Taschen in verschiedenen Formen und Farben. Eine Tasche dieser Serie ist Presseberichten zufolge unter anderem von der Ehefrau des Sohnes des britischen Thronfolgers getragen worden. Die beklagte Inhaberin eines Einzelhandelsgeschäfts in Dortmund bietet Taschen eines anderen Herstellers an, die nach Auffassung der Klägerin eine unzulässige Nachahmung der Handtaschen der „Le-Pliage“-Serie darstellen. Die dies bestreitende Beklagte lehnte es ab, den Verkauf der von der Klägerin beanstandeten Taschen einzustellen.
Nach der Entscheidung des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm hat die Beklagte den Verkauf der streitgegenständlichen Taschen zu unterlassen und der Klägerin für bisherige Verkaufsgeschäfte Schadensersatz zu leisten. Die von der Beklagten vertriebenen Taschen seien, so der Senat, eine wettbewerbswidrige Nachahmung der „Le-Pliage“-Handtaschen. Mit den „LePliage“-Handtaschen sei die Klägerin bereits seit 1994/1995 auf dem deutschen Markt vertreten. Auch heute noch wiesen die Taschen in Form, Farbe, Gestaltung und Material Produktmerkmale auf, die ihre wettbewerbliche Eigenart begründeten. Das habe die Beklagte nicht widerlegen können. Die von der Beklagten vertriebenen Taschen stellen eine nahezu identische Nachahmung der „Le-Pliage“-Handtaschen der Klägerin dar. Die im Detail vorhandenen Unterschiede rechtfertigten angesichts der Übereinstimmung der grundlegenden Gestaltungsmerkmale keine andere Bewertung.
Mit dem Vertrieb der Taschen der Beklagten werde auch über die Herkunft des Produkts getäuscht. Ein durchschnittlicher Verbraucher gehe aufgrund der Übereinstimmungen auch bei den Taschen der Beklagten davon aus, dass es sich um die ihm bekannten Produkte der Klägerin oder um Produkte eines mit der Klägerin geschäftlich verbundenen Herstellers handele. Die Gefahr einer Herkunftsverwechslung werde auch durch den Kaufpreis nicht beseitigt. Mit 24,95 EUR liege der Preis für die Taschen der Beklagten zwar deutlich unter dem einer Tasche aus dem Sortiment der Klägerin. Insoweit liege es allerdings nahe, dass ein Verbraucher mit einer Tasche der Beklagten die Vorstellung verbinde, es handele sich um eine günstigere Modellvariante
aus dem Hause der Klägerin oder um ein günstiges Lizenzprodukt.
Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16.06.2015 (4 U32/14), nicht rechtskräftig.
Unterstützung bei Design- und Geschmackmusterverletzungen und Anmeldungen von Schutzrechten…
weiter…Rufen Sie uns für eine kostenfreie Ersteinschätzung an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen über unser Webformular…