LG Berlin: Die Weiterverbreitung einer online erworbenen (Musik-)datei kann in AGB untersagt werden…
Ein bekannter deutscher Musikdownloaddienst hatte in seinen AGB die Weiterverbreitung von Musikdateien untersagt. Der Dachverband der 16 Verbraucherzentralen hielt diese Klausel für unzulässig, da sie gegen die Vorschrift des § 17 Abs. 2 UrhG verstoße.
Gemäß § 17 Abs. 2 UrhG ist eine Weiterverbreitung – mit Ausnahme der Vermietung – eines Originals oder eines Vervielfältigungsstücks eines Werkes zulässig, sofern das jeweilige Werkstück mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht wurde (sog. „Erschöpfungsgrundsatz“). Der Rechteinhaber kann in diesem Falle also einen Verkauf des erworbenen Werkstücks, beispielsweise eine CD / DVD, nicht verhindern. Umstritten ist dagegen, ob dieses Recht auch für unkörperlich erworbene Werke – beispielsweise Musikdownloads – gilt
Das LG Berlin wies die Klage mit folgender Begründung ab:
„Durch den Download einer Musikdatei und die Festlegung auf einem Datenträger ist keine Erschöpfung des Verbreitungsrechts i. S. des § 17 II UrhG eingetreten. Denn die Beklagte hat kein Werkstück verbreitet, sondern nur eine unkörperliche Datei öffentlich zugänglich gemacht. Das Verbreitungsrecht kann sich jedoch nur an Werkstücken erschöpfen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Mai 1009, 11 W 15/09). Das erst von dem Kunden hergestellte Werkstück ist nicht von der Beklagten im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht worden. Eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts scheidet mithin aus.
Es kommt auch keine analoge Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes in Betracht. Denn sowohl das deutsche Urheberrecht als auch die Richtlinie 2001/29/EG beziehen sich ausdrücklich auf in einem Gegenstand verkörperte Werke (OLG München, MMR, 2006, 748). Dementsprechend stellt der Erwägungsgrund 29 der Richtlinie 2001/29/EG ausdrücklich klar, dass sich die Frage der Erschöpfung nicht bei Online-Diensten stellt und dies auch für materielle Vervielfältigungsstücke eines Werkes gelte, die durch den Nutzer eines solchen Dienstes mit Zustimmung des Rechteinhabers hergestellt worden sind. Dies betrifft genau den vorliegenden Fall. Es fehlt daher an einer Regelungslücke, die Voraussetzung einer analogen Anwendung wäre.“
Das LG Berlin schließt sich daher der Ansicht der LG München (Az.: 7 O 7061/06), des OLG München (Az.: 6 U 1818/06), des OLG Frankfurt (Az.: 11 W 15/09) sowie des OLG Düsseldorf (I-20 U 247/08). Anderer Ansicht war dagegen das LG Hamburg (Az.: 315 O 343/06)
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