LG Berlin: Google haftet nach Kenntnis für Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf dem Dienst "Blogger.com"…
Im vorliegenden Fall wurde auf einem Blog von Googles Dienst „Blogger.com“ ein Bericht über den Antragsteller veröffentlicht, indem dieser als „asozial“ bezeichnet wurde. Zudem sei er „in kriminelle Machenschaften verwickelt“, ein „Spitzel“ und in „irgendeiner Weise mit Mord in Verbindung zu bringen“. Darüber hinaus sei er „geisteskrank und schwachsinnig“ und ein „russischer Nazi“.
Der Antragsteller informierte daraufhin den Betreiber des Dienstes (Google) und forderte ihn auf, die persönlichkeitsrechtsverletzenden Beiträge über ihn unverzüglich zu löschen. Dieser Aufforderung kam Google nicht nach, woraufhin der Antragsteller eine Einstweilige Verfügung gegen Google erwirkte. Das LG Berlin erließ die Einstweilige Verfügung und verbot Google, die zuvor genannten persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerungen über den Antragsteller zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.
Das Landgericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
„Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin zu 2. einen Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Äußerungen aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. §§ 185 ff. StGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG. Die in dem Tenor zu 1. enthaltenen beleidigenden und verleumderischen Äußerungen verletzen den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Auf den Sachverhalt ist deutsches Recht anwendbar, da sich die Persönlichkeitsrechtsverletzung des Antragstellers in Deutschland auswirkt. Die Antragsgegnerin zu 2. ist für die Verbreitung der Äußerungen verantwortlich, da sie trotz der an sie weitergeleiteten Abmahnung vom 25.5.2011 untätig geblieben ist und die Äußerungen auf einer Plattform für Blogger verbreitet werden, die sie Nutzern zur Verfügung gestellt hat. Auf Grund der besonderen Dringlichkeit war im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935, 936 ZPO zu entscheiden.“
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