LG Coburg zu den Voraussetzungen, wann ein Unternehmen eine Gewinnzusage einzulösen hat…
Auf Postsendungen ist zukünftig mehr zu achten, können sie sich doch als wahre Goldgrube erweisen. Wird in dem Brief nämlich ein Gewinn zugesagt, kann er unter Umständen auch tatsächlich beansprucht werden. Dies jedenfalls dann, wenn die Mitteilung nur so zu verstehen ist, der Empfänger habe den Preis schon gewonnen.
Das verdeutlicht ein vom Landgericht Coburg entschiedener Fall, bestätigt durch das Oberlandesgericht Bamberg. Das Landgericht verurteilte eine einen Geldgewinn versprechende Firma, rund 38.300 € an den Adressaten zu zahlen. Abzustellen sei darauf, wie ein unbefangener Dritter die Benachrichtigung auffassen müsse. Ein solcher habe aus dem Firmenschreiben aber nur schließen können, das Geld sei schon gewonnen und brauche lediglich abgeholt zu werden.
Sachverhalt
Der spätere Kläger traute seinen Augen nicht: Er hatte 75.000 DM gewonnen. So stand es jedenfalls in dem an ihn adressierten Brief der ihm bis dahin unbekannten Versandhandelsfirma. Er musste dem Unternehmen nur den beigefügten Bestätigungsschein unterschrieben zurücksenden, sich ca. 90 DM an Auslagen abziehen lassen und Ware im Mindestwert von 25 DM bestellen. All dies tat der sich im Glück Wähnende. Was folgte war zunächst herbe Enttäuschung. Das Versandhaus verweigerte die Auszahlung des Geldes und verwies auf ihre Teilnahmebedingungen. Damit gab sich der Kunde nicht zufrieden und zog vors Gericht.
Gerichtsentscheidung
Und er bekam vom Landgericht Coburg Recht. Seit Juli 2000 räume das Bürgerliche Gesetzbuch ( § 661 a ) dem Verbraucher einen Anspruch auf einen mitgeteilten Gewinn ein. Entscheidend sei, ob ein neutraler Dritter die Benachrichtigung so verstehen müsse, er werde den Preis in jedem Fall erhalten. Dies treffe hier zu, habe das beklagte Unternehmen den Kläger doch persönlich mit Namen angeschrieben und den Eindruck erweckt, er habe bereits gewonnen. Die anders lautenden Teilnamebedingungen der Beklagten spielten keine Rolle. Diese seien unwirksam – da nur versteckt im Kleingedruckten zu finden und schwer verständlich. Auch das von dem Versandhaus angerufene Oberlandesgericht Bamberg war ihm nicht behilflich, bestätigte es doch das erstinstanzliche Urteil.
Fazit: Man hüte sich vor Versprechungen, die man nicht halten will.
(Urteil des Landgerichts Coburg vom 28. 11.2003, Az: 23 O 476/03; Beschluss des Oberlandesgericht Bamberg vom 01.03.2004, Az: 5 U 270/03; rechtskräftig)
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