LG Düsseldorf: Wettbewerbsverstöße sind durch effektive Maßnahmen zu beseitigen…
Im vorliegenden Rechtsstreit vertreiben die Parteien unter anderem Computersicherheitsprogramme. Die Beklagte warb auf Verkaufsverpackungen u.a. mit vergleichenden Angaben zu der von der Klägerin vertriebenen Software.
Die Klägerin hielt diese Angaben für unlauter und irreführend im Sinne der §§ 3 und 5 UWG. Auf eine Abmahnung verpflichtete sich die Beklagte dann am 25. April 2008 strafbewehrt zur Unterlassung, stellte dies jedoch unter den Vorbehalt einer Umstellungsfrist von vier Wochen. Die Klägerin nahm diese Erklärung für den Zeitraum ab dem 23. Mai 2008 an, erwirkte jedoch für den Zeitraum bis zu diesem Datum eine auf Unterlassung gerichtete einstweilige Verfügung vom 02. Mai 2008, die der Beklagten am 21. Mai 2008 zugestellt wurde.
Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung vom 2. Mai 2008 informierte die Beklagte ihre vier Destributoren sofort telefonisch und am 24. Mai per E-Mail über den Inhalt des Beschlusses und teilte mit, dass keine Verkaufsboxen mit den vergleichenden Angaben mehr vertrieben werden dürften. Darüber hinaus stellte sie Aufkleber nebst Klebeanleitungen zur Verfügung. Die Distributoren sagten die Beachtung der Anweisungen der Beklagten zu und etikettierten sämtliche im Lager befindlichen Boxen um. Ferner unterrichtete die Beklagte sämtliche großen Elektronikmärkte und Einkaufsgesellschaften per E-Mail und setzte Außendienstmitarbeiter zu Kontrollen in Einzelhandelsgeschäften ein.
Bei Testkäufen und Prüfungen in Einzelhandelsgeschäften stellte die Klägerin jedoch fest, dass weiterhin Softwareprogramme der Beklagten mit den vergleichenden Angaben angeboten und verkauft wurden.
Die Klägerin vertrat sodann die Auffassung, durch die – zahlreichen – Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung sei erneut eine Wiederholungsgefahr eingetreten und beantragte erneut eine einstweilige Verfügung. Durch Beschluss vom 16. Juni 2008 untersagte die Kammer der Beklagten und damaligen Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung erneut die Verwendung der streitgegenständlichen Werbung.
Die Klägerin forderte die Beklagte dann anwaltlich zur Abgabe einer sogenannten Abschlusserklärung auf.
Die Beklagte gab jedoch keine Abschlusserklärung ab, sondern legte gegen diesen erneuten Beschluss des Gerichts Widerspruch ein. Durch Urteil vom 10. Oktober 2008 wurde die Einstweilige Verfügung jedoch aufrechterhalten.
Da die Beklagte keine Abschlusserklärung abgab, betrieb die Klägerin nunmehr auch das Hauptsacheverfahren und verlangte Unterlassung der fraglichen Behauptungen sowie Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung.
Die Ansicht der Klägerin
Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass durch die erneuten Wettbewerbsverstöße nach dem Wirksamwerden der Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr entstanden sei. Die von der Beklagten ergriffenen Maßnahmen zur Verhinderung seien nicht ausreichend gewesen. Die Beklagte treffe somit ein Organisationsverschulden.
Die Ansicht der Beklagten
Die Beklagte hingegen beantragte die Klage abzuweisen. Sie vertrat im Wesentlichen die Ansicht, dass sie alles Erforderliche getan habe, um der Unterlassungspflicht zu genügen. Durch die Abgabe der Unterlassungserklärung sei die Wiederholungsgefahr ausgeräumt worden, so dass kein Unterlassungsanspruch bestehe. Zwischen dem Vertrieb der Boxen ohne Aufkleber durch Einzelhändler, zu denen die Beklagte in keinerlei Vertragsbeziehung stehe und einem etwaigen Versäumnis der Beklagten fehle es zudem an der Kausalität.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung der bemängelten Verhaltensweisen gemäß den §§ 3, 5 UWG.
Im wesentlichen begründete das Gericht das Urteil wie folgt:
„Die Beklagte hatte einen wettbewerbsrechtlichen Störungszustand geschaffen, der durch aktive Maßnahmen zu beseitigen war. Die Beklagte hatte zur Erfüllung der ihr nach Vertrag und Gesetz obliegenden Unterlassungspflichten alles zu unternehmen, um die weitere Verbreitung der inhaltlich von ihr stammenden Aussagen zu verhindern. Dies betraf nicht etwa nur die zukünftig von ihr an die Distributoren vorzunehmenden Lieferungen sondern auch solche, die sich schon im Einzelhandel befanden. Dass zwischen ihr und diesen Händlern keine vertraglichen Beziehungen bestehen, ist ohne Bedeutung. Zum einen ergeben sich Möglichkeiten vertraglicher Einflussnahme durch die vier Verteilungszentren. Zum anderen hat die Beklagte selbst vorgetragen, Außendienstmitarbeiter hätten in Einzelfällen Aufkleber in Einzelhandelsgeschäften zur Verfügung gestellt. Es kann als selbstverständlich unterstellt werden, dass Einzelhändler nach Hinweis auf eine möglicherweise auch sie selbst treffende Verantwortlichkeit Maßnahmen zur Verhinderung von Wettbewerbsverstößen bereitwillig mitgetragen hätten, wenn ihnen der Ernst der Situation deutlich vor Augen geführt worden wäre. Hierzu reichte ein Schreiben der Art, wie es an einige Einzelhändler gerichtet wurde (Anlage B 2) nicht aus. Geäußert wurden Bitten im wesentlichen um Unterstützung. Hinweise auf Folgen bei Nichtbeachtung sind nicht erkennbar. Wie auch bei den Schreiben an weitere Verteiler wird auf den Ernst der Situation nicht ausreichend deutlich hingewiesen. Hierzu bestand jedoch sowohl Zeit als auch Anlass. Die Beklagte wusste seit der Abmahnung von April 2008, dass es wettbewerbsrechtliche Bedenken gab. Sie mag diese Bedenken nicht geteilt haben oder teilen, jedenfalls aber bestand nach Abgabe der Unterlassungserklärung und damit noch vor der Zustellung der einstweiligen Verfügung am 21. Mai 2008 die Möglichkeit sicherzustellen, dass jedenfalls ab dem 23. Mai 2008 auch aus dem Handel die streitigen Packungen entfernt sind. Eben hierfür waren Umstellungsfristen gefordert worden, die entbehrlich wären, folgte man konsequent der Auffassung der Beklagten. Dass für den Fall von weiteren Verstößen mit erheblichen rechtlichen und gerichtlichen Konsequenzen zu rechnen war, konnten die Empfänger der Schreiben nicht erkennen. Die Beklagte behauptet auch selbst nicht, eigene Kontrollen über die Einhaltung angeordnet zu haben. Solche Kontrollen fanden lediglich bei Gelegenheit statt, obwohl Mitarbeiter erkannt hatten, dass dem Verbot nicht flächendeckend Rechnung getragen wurde.
Die Beklagte hat somit nicht das Erforderliche veranlasst, um identische weitere Wettbewerbsverstöße zu verhindern. Sie trifft jedenfalls ein Organisationsverschulden. Maßgeblich ist nicht in erster Linie die Frage, welche Maßnahmen rechtlicher Art die Beklagte etwa dann hätte ergreifen können, wenn sich Einzelhändler geweigert hätten, die fragliche Ware in abgeänderter Verpackung anzubieten.
Entscheidend ist vielmehr, dass weder den Distributoren noch deren Abnehmern die Bedeutung der Änderung ausreichend und so deutlich vor Augen geführt worden ist, dass Konsequenzen zukünftigen Fehlverhaltens unübersehbar waren.“
Folgerichtig wurde die Beklagte auch zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Abmahnung und des Abschlussschreibens verurteilt.
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