LG Hamburg konkretisiert die Darlegungs- und Beweislast bei Urheberrechtsverletzungen durch File-Sharing.
Mit Urteil vom 14.03.2008 (Az. 308 O 76/07) hat das LG Hamburg eine Klage der Musikindustrie wegen Urheberrechtsverletzungen durch File-Sharing abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass Aufnahmen über den Internetanschluss der Beklagten über ein Filesharing-System der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Die Klägerin hatte Ausdrucke des Online-Ermittlungsdienstes sowie eine staatsanwaltliche Auskunft vorgelegt, wonach die ermittelte IP-Adresse im fraglichen Zeitraum auch der Beklagten zugeordnet gewesen sein sollte. Darüber hinaus hat die Klägerin den Leiter des Online-Ermittlungsdienstes, der selber an dem Ermittlungsvorgang nicht teilgenommen hat, als Zeugen benannt. Diese Beweisebefand das LG Hamburg als nicht ausreichend.
„Zwar hat die Klägerin vorgetragen, die Online-Ermittler der Firma P.GmbH hätten ermittelt, dass über die IPAdresse xxxxxxxxx die streitgegenständlichen Musiktitel im fraglichen Zeitraum zum Herunterladen zur Verfügung gestellt wurden, und hat als Nachweis Ausdrucke der Firma P.GmbH als Anlagen K 1 und K 2 vorgelegt. Sie hat weiter eine staatsanwaltlichen Auskunft (Anlage K 4) vorgelegt, wonach diese IP-Adresse im fraglichen Zeitraum auch der Beklagten zugeordnet gewesen sein soll. Die von der Firma P.GmbH selbst gefertigten Ausdrucke sind jedoch kein geeignetes Beweismittel für die ordnungsgemäße Durchführung der Ermittlungen. Der von der Klägerin für den Ermittlungsvorgang als Zeuge benannte Leiter des Ermittlungsdienstes der P.GmbH, konnte zu den Ermittlungen aus eigener Wahrnehmung nichts sagen. Vielmehr hat er nur ausgesagt, dass die Ermittlungen durch einen Studenten namens vorgenommen worden seien, der inzwischen wieder in Litauen lebe. Dieser habe ihm dann die Ermittlungsergebnisse vorgelegt und er habe die Ergebnisse am Bildschirm auf Plausibilität überprüft. Bei den Ermittlungen selbst sei er nicht dabei gewesen und er habe auch nicht die Musikdateien angehört. Andere Beweismittel für die Durchführung der Ermittlungen hat die Klägerin nicht benannt.
Damit ist die Klägerin den Beweis für die Verletzungshandlung schuldig geblieben. Die Klage ist folglich unbegründet.“
Dieses Urteil ist zwar ein schwerer Rückschlag für die Musikindustrie, allerdings wird sich die Industrie schnell auf die Anforderungen des Gerichts einstellen und zukünftig dafür sorgen, dass der jeweilige Sachbearbeiter des Ermittlungsvorgangs stets als Zeuge zur Verfügung steht. Dessen Zeugenaussage dürfte sodann die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adresse belegen, was dann wiederum zu einer beweiskräftigen Zuordnung des Anschlussinhabers führen kann.
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