LG Hamburg: Ein im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens erstelltes Gutachten ist urheberrechtlich geschützt und berechtigt den Gläubiger nicht dazu, dass Gutachten im Internet etwaigen Interessenten anzubieten…
Der Kläger ist ein zertifizierter Sachverständiger für die Bewertung bebauter und unbebauter Grundstücke. Im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens erstellte der Kläger im Auftrag des Amtsgerichts Esslingen ein Gutachten über den Verkehrswert eines Versteigerungsobjekts. Im Gutachten befand sich folgender Vermerk:
„Urheberrechtsschutz, alle Rechte vorbehalten. Das Gutachten ist nur für den Auftraggeber und den angegebenen Zweck bestimmt. Eine Vervielfältigung oder Verwertung durch Dritte ist nur mit schriftlicher Genehmigung gestattet.“
Die Beklagte ist eine Bank, die sich über ihre Immobilienabteilung auch als Maklerin betätigt. Sie wurde von der Gläubigerin des Versteigerungsverfahrens – in dessen Rahmen der Kläger das Gutachten erstellte – der D. Bank, mit dem Verkauf des Zwangsversteigerungsobjektes beauftragt. Zu diesem Zwecke hatte die D. Bank der Beklagten eine Kopie des streitgegenständlichen Gutachtens des Klägers übersandt.
Der Kläger stellte dann fest, dass die Beklagte in einer Immobiliendatenbank im Internet eine Anzeige eingestellt hatte, in der unter anderem darauf hingewiesen wurde, das Interessenten das Verkehrswertgutachten kostenfrei per E-Mail erhalten könnten. Am Rand der Seite wurden zudem einige der Fotos abgebildet, die in dem Verkehrsgutachten enthalten waren.
Da die Beklagte auf eine Abmahnung des Klägers keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, reichte der Kläger Klage vor dem Landgericht Hamburg ein.
Der Kläger begehrte mit seiner Klage Unterlassung der Nutzung des von ihm erstellten Gutachtens durch die Beklagte in dem zuvor genannten Internetportal sowie Schadensersatz bzw. Kostenerstattung, insbesondere hinsichtlich der Anwaltskosten der außergerichtlichen Abmahnung.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht gab der Klage im Wesentlichen statt. Durch die Nutzung des Gutachtens und der Fotografien im Zusammenhang mit dem Angebot über das Immobilienportal habe die Beklagte widerrechtlich in die Verwertungsrechte des Klägers eingegriffen:
„Unstreitig gibt es keine ausdrückliche Einräumung von solchen Nutzungsrechten. Eine dahingehende Willenserklärung kann aber entgegen der Auffassung der Beklagten auch einem schlüssigen Verhalten des Klägers nicht entnommen werden. Das maßgebliche Verhalten des Klägers, aus dem eine schlüssige Rechtseinräumung für ein Vervielfältigen und öffentliches Zugänglichmachen der Fotos und des Gutachtens im Übrigen zu folgern wäre, soll nach Auffassung der Beklagten darin liegen, dass der Kläger dem Amtsgericht Esslingen – und damit auch der das Zwangsvollstreckungsverfahren betreibenden Gläubigerin – das Verkehrswertgutachten aufgrund vorangegangener Aufträge in Kenntnis dessen überlassen habe, dass das Gutachten auch von der Gläubigerin bzw. von dieser beauftragten Dritten wie der Beklagten zur Nutzung im Rahmen des Anbietens des zu versteigernden Objekts auch in Internetportalen wie i… wie geschehen zur Verfügung steht. Diese Auffassung geht fehl.
Bei der Annahme der Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse durch schlüssiges Verhalten oder gar Stillschweigen ist Zurückhaltung geboten. Voraussetzung ist, dass der entsprechende Parteiwille unzweideutig zum Ausdruck kommt. Dazu gehört weiter, dass der Zweck des Vertrages die streitige Nutzungsbefugnis erfordert (Block in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, Vorbemerkung vor §§ 31 ff, Rn. 45 m.w.N.). Zutreffend wird damit maßgeblich auf die Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG abgestellt.
Das Oberlandesgericht hat zu der für die Wertungen maßgeblichen Zweckübertragungsregel folgendes ausgeführt (GRUR-RR 2008, 378, 379- Restwertbörse):
Der Zweckübertragungsgedanke, der in § 31V UrhG seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, besagt vielmehr im Kern, dass der Urheber in Verträgen über sein Urheberrecht im Zweifel Nutzungsrechte nur in dem Umfang einräumt, den der Vertragszweck unbedingt erfordert ( BGH , GRUR 2004, 938 = NJW 2005, 151 = WRP 2004, 1497 – Comic-Übersetzungen III; BGHZ 131, 8 = GRUR 1996, 121 = NJW 1995, 3252 – Pauschale Rechtseinräumung; BGHZ 137, 387 = GRUR 1998, 680 = NJW 1998, 3716 – Comic-Übersetzungen I). In dieser Auslegungsregel kommt zum Ausdruck, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser in angemessener Weise an den Erträgnissen seines Werkes beteiligt wird ( BGH , GRUR 2004, 938 = NJW 2005, 151 = WRP 2004, 1497 – Comic-Übersetzungen III; BGH , GRUR 79, 637 – White Christmas). Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur die jeweiligen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind ( BGH , GRUR 2004, 938 = NJW 2005, 151 = WRP 2004, 1497 – Comic-Übersetzungen III; BGH , GRUR 2002, 248 = NJW 2002, 896 = WRP 2002, 214 – SPIEGEL-CD-ROM; BGHZ 137, 387 = GRUR 1998, 680 = NJW 1998, 3716 – Comic-Übersetzungen I). Dagegen kann die Einräumung von über den Vertragszweck hinausgehenden Nutzungsrechten nur angenommen werden, wenn ein entsprechender Parteiwille – und sei es nur auf Grund der Begleitumstände und des schlüssigen Verhaltens der Bet. – unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist ( BGH , GRUR 2004, 938 = NJW 2005, 151 = WRP 2004, 1497 – Comic-Übersetzungen III). Nur ausnahmsweise kann ein solcher Wille auch ohne ausdrückliche Erklärung aus sonstigen Umständen (z.B. Branchenübung) geschlossen werden, wenn gewährleistet ist, dass die in Rede stehende Vertragspartei die Notwendigkeit einer entsprechenden Erklärung ihres rechtsgeschäftlichen Willens kennt ( BGH , GRUR 2004, 938 = NJW 2005, 151 = WRP 2004, 1497 – Comic-Übersetzungen III).
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
Der vom Amtsgericht Esslingen und dem Kläger gemeinsam zugrunde gelegte Vertragszweck ist die Nutzung des Gutachtens im Zwangsversteigerungsverfahren. Dabei dient das Gutachten dem Gericht zur Ermittlung des Verkehrswerts und den sich daraus ergebenden Festsetzungen wie etwa das geringste Gebot, die beteiligten Gläubiger und Schuldner haben ein Einsichtsrecht und einen Anspruch auf eine Kopie, und es dient darüber hinaus der Information potentieller Bieter, für die es gemäß § 42 ZVG einsehbar ist und denen es nach § 38 Abs. 2 ZVG „ in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekannt“ gemacht werden kann . Damit erschöpft sich der gemeinsam zugrunde gelegte Vertragszweck.
Ein Recht des Amtsgerichts, einem Dritten, hier der Gläubigerin, das Recht einzuräumen, das Gutachten oder geschützte Teile davon per E-Mail zu versenden – zu vervielfältigen – und auf einen Internetserver zu kopieren und öffentlich zugänglich zu machen, ist zur Erreichung dieses Vertragszwecks nicht erforderlich, wobei hier hinzu kommt, dass die Nutzerkette von der Gläubigerin D. Bank auf die Beklagte noch weiter geht. Ein derartiger Wille zu einer solchen weitgehenden Nutzungsrechtseinräumung mit dem Recht zur mehrfachen Weiterlizenzierung ist im Vertragsverhältnis der Auftraggeberin, dem Amtsgericht Esslingen, mit dem Kläger, nicht geboten unzweideutig zum Ausdruck gekommen, so dass der Kläger nicht veranlasst war, zur Wahrung seiner Rechte einen Vorbehalt zu erklären. Dass eine solche umfangreiche Nutzung beim Amtsgericht Esslingen angeblich dem Kläger bekannte Praxis ist, reicht dafür nicht aus. Für die Gläubigerin und die Beklagte mag die Nutzung des Gutachtens bzw. der Fotos im Internet sowie der E-Mail-Versand bei der Verwertung der Immobilie eine Erleichterung bei der Erzielung eines möglichst hohen Erlöses darstellen; zur Erreichung des Vertragszwecks zwischen dem Kläger und dem Amtsgericht Esslingen erforderlich ist diese Nutzung aber nicht.“
Schließlich sprach das Gericht dem Kläger noch Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie für die unberechtigte Nutzung des Gutachtens in Höhe von 200,00 €, sowie die (anteilige) Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Abmahnung zu.
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Der Kläger in obigem Rechtsstreit war ich.
Zum Hintergrund dieses Rechtstreits muss noch angefügt werden, dass die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Esslingen auf Intervention der Beklagten massiv Druck ausgeübt hatte solchen Internetveröffentlichungen „Drittbeauftragter“ zuzustimmen.
Mit der erfolgten Veröffentlichung des Gutachtens wurden neben meinen eigenen Urheberrechten außerdem fremde Urheberrechte (lizensiert allein für die Gutachtenerstellung), sowie Namens- und Persönlichkeitsrechte der Schuldner verletzt.