LG Kiel: Die Ausübung eines Widerrufsrechts ist bei Mobilfunkverträgen auch nach der Inanspruchnahme von Leistungen möglich…
Offenbar hat das LG Kiel mit Urteil vom 25.03.2009 (Az.: 5 O 208/08) auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv)entschieden, dass das Widerrufsrecht bei Mobilfunkverträgen auch nach der Inanspruchnahme erster Mobilfunkdienstleistungen nicht gemäß § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB erlischt. Entsprechende Klauseln in den AGB der klarmobil GmbH wurden für unzulässig erklärt.
In den AGB der klarmobil GmbH wurde offenbar darauf hingewiesen, dass „das Widerrufsrecht erlischt, sofern die klarmobil GmbH mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat oder der Kunde selbst diese veranlasst hat.“ Dies sei beispielsweise bei der Nutzung der SIM-Karte und einem Antrag auf Mitnahme der Rufnummer der Fall.
Die Entscheidung des LG Kiel
Das Gericht folgte der Argumentation des AG Montabaur (Urteil vom 15.01.2008, Az: 15 C 195/07) wonach die Vorschrift des § 312 Abs. 3 Nr. 2 BGB dahingehend teleologisch zu reduzieren ist, dass der Ausschluss des Widerrufsrechts nur bei unteilbaren Dienstleistungen gilt.
Insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen – wie z.B. bei einem Miet-, Provider- oder Mobilfunkvertrag – ist es nach Ansicht des Gericht dem Unternehmer zuzumuten, den Vertrag bei Widerruf des Verbrauchers von diesem Zeitpunkt an zu beenden.
Somit kann der Unternehmer die bereist erbrachte Teilleistung nach wie vor abrechnen; die zukünftigen Dienstleistungen braucht der Verbraucher jedoch – aufgrund seines wirksamen Widerrufs – nicht in Anspruch zu nehmen.
Darüber hinaus beanstandete das Gericht, dass nach der Klausel bereits ein Antrag auf Mitnahme der Rufnummer zum Erlöschen des Widerrufsrechts führe. Die Klausel schließe das Widerrufsrecht somit selbst dann aus, wenn das Unternehmen noch gar nicht begonnen habe, den Antrag zu bearbeiten.
Im Ergebnis stärkt somit das LG Kiel den Verbraucherschutz bei Mobilfunkverträgen.
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