LG Köln reduziert Abmahnkosten in File-Sharing Verfahren…
Im vorliegenden Fall stritten die Parteien über die Kosten einer Abmahnung wegen des Anbietens von 543 Musikdateien über eine File-Sharing-Software. Nach einer entsprechenden Abmahnung durch 4 große Tonträgerhersteller gab der Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, lehnte jedoch die Erstattung der Anwaltskosten in Höhe von 5.832,40 EUR aus verschiedenen Gründen ab. Daraufhin erhoben die Klägerinnen eine entsprechende Zahlungsklage vor dem Landgericht Köln.
Das LG Köln reduzierte den Streitwert der Angelegenheit und verurteilte den Beklagten zur Übernahme der Anwaltskosten in Höhe von 2.180,60 EUR statt der geforderten 5.832,40 EUR. In der Sache selber ließ das Gericht jedoch die Argumente des Beklagten nicht gelten und entschied zu Gunsten der Klägerinnen.
Die wesentlichen Entscheidungsgründe im Einzelnen:
Zunächst ging das Gericht ohne weiteres von der Rechteinhaberschaft der Klägerinnen für die streitgegenständlichen Musikstücke aus:
„Der Beklagte bestreitet die Rechteinhaberschaft der Klägerinnen lediglich pauschal und unsubstantiiert. Er tut dies erkennbar ausschließlich aus prozesstaktischen Erwägungen, um den Klägerinnen die Durchsetzung ihrer Rechte zu erschweren, was sich aus den pauschalen und in allen Verfahren wiederkehrenden formularmäßigen Schriftsätzen zeigt. Er trägt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Vortrag der Klägerinnen insoweit unzutreffend sein könnte. Die Kammer geht daher davon aus, dass sich der Beklagte nicht erfolgreich „ins Blaue hinein“ auf ein pauschales Bestreiten der Rechteinhaberschaft beschränken kann. Eine derartige Rechtsverteidigung kann nur erfolgreich sein, wenn der Beklagte einzelfallbezogen konkrete Anhaltspunkte vorträgt, die Zweifel an der Rechteinhaberschaft der jeweiligen Klägerin wecken können. Dies ist vorliegend nicht geschehen (vgl. OLG Hamburg a.a.O.). Deshalb waren die Klägerinnen auch nicht verpflichtet, zu allen der geltend gemachten Verletzungstitel vollständige Rechteketten nachzuweisen. Ein derartiges Verlangen würde letztlich den Anspruch der Klägerin auf effektiven Rechtsschutz leer laufen lassen (vgl. OLG Hamburg a.a.O.).“
Darüber hinaus sei der Beklagte auch für die Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Störerhaftung verantwortlich, da er dafür Sorge habe tragen müssen, dass seine Kinder keine Urheberrechtsverletzungen über seinen Internetanschluss begehen:
„Wenn der Beklagte Dritten, auch und gerade Mitgliedern seines Haushalts, innerhalb seines Haushalts einen Computer und einen Internetzugang zur Verfügung stellte und ihnen dadurch die Teilnahme an der Musiktauschbörse ermöglichte, dann war dieses willentliche Verhalten adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung. Jedenfalls seit dem Auftreten der Filesharing-Software „Napster“ im Herbst 1999 ist derartiges auch nicht mehr ungewöhnlich und wird insbesondere und gerade von Jugendlichen vielfältig in Anspruch genommen. Durch die gesetzgeberischen Bemühungen, dem entgegenzuwirken, und dem verstärkten Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden ist dieser Umstand in den letzten Jahren auch nachhaltig in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt worden. Diese Diskussion wird in den Medien bis zum heutigen Tag regelmäßig zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht. Vor diesem Hintergrund kann niemand – auch nicht der Beklagte – die Augen davor verschließen, dass das Überlassen eines Internetzugangs an Dritte die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit mit sich bringt, dass von diesen derartige Rechtsverletzungen begangen werden, Dieses Risiko löst Prüf- und Handlungspflichten desjenigen aus, der den Internetzugang ermöglicht, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen.“
Das LG Köln vertrat weiter die Ansicht, dass der Anschlussinhaber mögliche Rechtsverletzungen durch Haushaltsangehörige aktiv verhindern müsse, ein schlichtes Verbot sei nicht ausreichend:
„Hiernach hätte es dem Beklagten nicht nur oblegen, den Zugang berechtigten Dritten ausdrücklich und konkret zu untersagen, Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen. Er hätte auch weiterhin wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzungen ergreifen müssen. Hierzu war er als Inhaber des Internetanschlusses auch unzweifelhaft in der Lage. So hätte ein eigenes, Benutzerkonto mit beschränkten Rechten eingeräumt werden können. Des Weiteren wäre auch die Einrichtung einer wirksamen „firewall“ möglich und zumutbar gewesen, durch die die Nutzung einer Filesharing-Software verhindert werden kann (vgl. auch LG Hamburg ZUM 2006, 661). Soweit der Beklagte einwendet, es sei eine Firewall installiert gewesen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, da diese eine Nutzung von Tauschbörsen nicht verhinderte.“
Die pauschalen Argumente des Klägers, es könne eine IP-Verwechslung nicht ausgeschlossen werden und die Daten seien rechtswidrig erlangt, lies das Gericht ebenfalls nicht gelten:
„Es ist davon auszugehen, dass die 543 Musikdateien zum Download angeboten wurden. Hierfür spricht bereits die als Anlage K1 vorgelegte Log-Datei. Das Bestreiten des Beklagten, dass die im Einzelnen genannten Dateien über den Internetzugang des Beklagten zugänglich gemacht wurden, ist genauso unbeachtlich wie das Bestreiten der einzelnen Ermittlungsergebnisse. Denn zum einen ist davon auszugehen, dass die IP-Adresse zum Zeitpunkt der Teilnahme an der Tauschbörse dem lnternetzuganq des Beklagten zuzuordnen war. Zum anderen hätte es dem Beklagten bei der vorliegenden Sachlage oblegen, die vorgetragenen Ermittlungen und insbesondere deren Ergebnisse hinreichend substantiiert zu bestreiten:
Diese IP-Adresse war dem Internetzugang des Beklagten zugeordnet. Dies ergibt sich daraus, dass die Deutsche Telekom unstreitig eine entsprechende Auskunft erteilte. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Angaben sind auch entgegen der Auffassung des Beklagten voll verwertbar (vgl. OLG Zweibrücken, K&R 2008, 747), da es sich um Bestandsdaten handelte (vgl. OLG Köln, 6 Wx 39/09 zu § 101 UrhG).
Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft begründen könnten, sind weder ersichtlich noch hinreichend substantiiert vorgetragen.“
Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Abmahnung nicht deswegen rechtsmissbräuchlich sei, weil die Klägerinnen eine Vielzahl von vergleichbaren Fällen abmahnen:
„Die Rechtsverfolgung durch die Beklagten ist auch nicht rechtsmissbräuchlich gem. § 242 BGB. Die illegale öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlichgeschützter Musikwerke hat in den letzten Jahren ein enormes Ausmaß angenommen, Das Unrechtsbewusstsein der Mehrzahl der Rechtsverletzer ist dabei erschreckend wenig ausgebildet. Durch das öffentliche Zugänglichmachen von Musiktiteln im Internet über Filesharing-Systeme wird die Musikindustrie jedes Jahr in einem ganz erheblichen Umfang geschädigt, was durch verstärkte Berichterstattung in den Medien auch seit einigen Jahren eindringlich in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gebracht wird.
Dieser Umstand hat auch den Gesetzgeber inzwischen bewogen, tätig zu werden und die einschlägigen Gesetze zu verschärfen, um derartigen Rechtsverletzungen wirksam entgegen zu treten und die Rechtsstellung der, Urheber und der Inhaber von Nutzungsrechten zu stärken (vgl. hierzu auch OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 342). Vor diesem Hintergrund sind die verstärkten Bemühungen der Musikindustrie, gegen Urheberrechtsverletzungen vorzugehen und diese zu unterbinden, zu sehen, die sich in der erhöhten Anzahl an Abmahnungen niederschlägt. Ein Rechtsmissbrauch kann darin nicht erblickt werden. Diese Bemühungen stellen sich vielmehr als legitime Wahrnehmung von berechtigten Rechten und Ansprüchen von Unternehmen wie den Klägerinnen dar und darüber hinaus als einziges Mittel, um den Rechtsverletzungen wirksam und effektiv entgegen zu wirken (vgl. OLG Köln a.a.O.).“
Schließlich konnte der Beklagte auch keine unzulässige Vergütungsvereinbarung zwischen den Klägerinnen und Ihren Rechtsanwälten nachweisen:
„Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Klägerinnen keine allgemeine Vergütungsvereinbarung mit ihren Prozessbevollmächtigten geschlossen haben, die die Annahme einer „Aufwendung“ in concreto entfallen ließe, sondern dass wegen der Abmahnung des Beklagten von den Klägerinnen gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten die Vergütung nach RVG geschuldet war – und insoweit auch beglichen worden ist. Richtig ist zwar, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in allen Abmahnverfahren der volle Betrag von den Klägerinnen an ihre Prozessbevollmächtigten gezahlt wird, geht man von dem der Abmahnung ursprünglich zugrunde gelegten Streitwert und den hierfür anfallenden Gebühren nach dem RVG aus. Vielmehr kommt bereits – wie sich insbesondere aus den Aussagen der Zeugen R… und S… ergibt – anqesichts der Unklarheiten über die Höhe des Streitwerts, der bei den einzelnen Gerichten uneinheitlich ist, eine nachträgliche Einigung zwischen den Klägerinnen und ihren Prozessbevollmächtigten in Betracht. Der Umstand, dass nachträglich entsprechende Einigungen denkbar sind, bestätigt jedoch nicht die Behauptung des Beklagten, dass es eine grundsätzliche Einigung über die Gebühren gibt, die dazu führt, dass die Klägerinnen an ihre anwaltlichen Bevollmächtigen lediglich einen niedrigeren Betrag als denjenigen, der gegenüber den jeweils Abgemahnten geltend gemacht wird, zu bezahlen haben. Insbesondere haben die Klägerinnen den Beweis geführt, dass sie wegen der Abmahnung des Beklagten ihre Prozessbevollmächtigten nach dem RVG und entsprechend dem Streitwert in dem Abmahnschreiben bezahlen mussten und bezahlt haben. Die durch die Zeugen dargestellte Möglichkeit ist als eine Einigung im Rahmen des jeweiligen Einzelfalles zu qualifizieren, die nicht zu einer generellen Reduzierung der Gebühren oder der Vereinbarung eines Erfolgshonorars führt. Dies gilt auch, soweit die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen es als möglich dargestellt haben, dass im Falle einer gütlichen Regelung über die Forderungen auch die Gebührennoten ihrer Prozessbevollmächtigten angepasst werden können.
Entgegen der Behauptung des Beklagten ist dabei zunächst davon auszugehen, dass die Vergütung der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen durch diese selbst und nicht durch den Bundesverband der Musikindustrie geleistet wird. Der gegenteilige Vortrag des Beklagten ist durch die widerspruchsfreien und in sich schlüssigen Aussagen der Zeugen R…, S…, Rö… und M… widerlegt. Alle Zeugen haben in ihren Aussagen glaubhaft bestätigt, dass eine Vergütung der Prozessbevollmächtigten im Rahmen von Filesharingverfahren ausschließlich durch die Klägerinnen selbst erfolgt. Aus den Aussagen ergibt sich dabei auch, dass anderslautende Äußerungen, die den Verdacht hätten nahelegen können, dass auch der Bundesverband Kosten für die Piraterieverfolgung übernimmt, verkürzte und zum Teil unzutreffende Darstellungen waren. Dies haben die Zeugen überzeugend und im Einzelnen ausgeführt.
Auch ist davon auszugehen, dass vor Begründung des jeweiligen Mandatsverhältnisses zwischen den Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen und den Klägerinnen keine Vergütungsvereinbarung über die Höhe der Vergütung zustande kommt. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen R…, S… und Rö…. Die Zeugen haben übereinstimmend die Form der Mandatierung beschrieben. Dabei sind die Zeugen auch detailliert auf die Absprachen bei Mandatierung eingegangen. Die Aussagen sind glaubhaft und nachvollziehbar. Insbesondere haben die Zeugen auch pauschale Vorgänge, wie die Mandatierung für eine Vielzahl von Abmahnverfahren gleichzeitig eingeräumt. Auch dass die Klägerinnen für den Fall des Abschlusses eines Vergleiches über die Vergütung für die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten nicht den vollen nach RVG für den ursprünglichen Streitwert anfallenden Betrag an ihre Prozessbevollmächtigen zahlen müssen, sondern auch im Hinblick auf den Streitwert eine Einigung über die Höhe der Vergütung besprochen und ggf. auch erzielt wird, haben die Zeugen eingeräumt. Hieraus ergibt sich, dass die Zeugen keine einseitige Aussage zugunsten der Klägerinnen gemacht haben. Die Zeugen haben sich – soweit dies im Rahmen der Entbindung von der Schweigepflicht möglich war – offen zu allen Nachfragen geäußert und den Sachverhalt umfassend aufgeklärt. Auch der persönliche Eindruck der Kammer im Rahmen der Zeugenvernehmung spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen.
Soweit der Beklagte aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme den Schluss ziehen will, es sei damit auch für die ihn betreffende Abmahnung ein unzulässiges Erfolgshonorar vereinbart worden, das allenfalls einen unterhalb der Sätze des RVG liegenden Anspruch auf Aufwendungsersatz begründen kann, ist dem nicht zu folgen. Zwar wäre die Vereinbarung eines Erfolgshonorars außerhalb des § 4a RVG – unabhängig von der Frage, ob dieser für den vorliegenden Fall bereits Gültigkeit hatte – wegen Verstoßes gegen § 49b Abs. 2 BRAO nach § 134 BGB nichtig (vgl. BGH NJW 2004, 1169).
Allerdings ist grundsätzlich in einer außergerichtlichen Angelegenheit unter bestimmten weiteren Voraussetzungen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§ 4 RVG) eine geringere Vergütung als die nach RVG vorgesehene, zulässig (vgl. Hartmann, Kostengesetzte, 38. Auflage, § 4 RVG, Rn. 49, m.w.N.). Dies gilt jedoch nur, soweit entweder eine Pauschalvergütung je Angelegenheit oder eine Zeitvergütung ausgehandelt wurde (vgl. Hartmann, a.a.O., Rn 51). Vorliegend ergibt sich – wie dargelegt – aus den glaubhaften Zeugenaussagen, dass eine Vereinbarung über die Gebühren in der streitgegenständlichen Angelegenheit weder vor noch nach Abschluss der Angelegenheit und auch nicht generell erfolgte. Denn nach den Aussagen wurde weder eine Pauschale für die Bearbeitung des Falles vereinbart noch erfolgte die Vergütung der Prozessbevollmächtigten für die außergerichtliche Tätigkeit aufgrund der aufgewandten Zeit. Eine Vereinbarung einer unter den Sätzen des RVG liegenden Vergütung ist damit nicht anzunehmen.
Soweit sich aus Zeugenaussagen ergibt, dass bei gerichtlicher Geltendmachung die gerichtliche Streitwertfestsetzung von Fall zu Fall variiert und in Folge dessen auch die Klägerinnen und ihre Prozessbevollmächtigten diese ihrer Abrechnung zugrunde legen bzw. sich die Klägerinnen und ihre Prozessbevollmächtigten auf eine unterhalb des ursprünglich geltend gemachten Betrages liegende Summe einigen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn hiernach ist davon auszugehen, dass zwischen den Klägerinnen und ihren Prozessbevollmächtigten im Einzelfall erst nach Abschluss einer Angelegenheit – z.B. wenn der Streitwert anders als zunächst vorausgesetzt festgesetzt wurde oder aber es zu einer vergleichsweisen Regelung mit dem Abgemahnten gekommen ist – überlegt wird, ob mehr als der dort erzielte Betrag an die, Prozessbevollmächtigten zu zahlen ist. Dagegen spricht auch nicht der Umstand, dass bereits in dem Abmahnschreiben an den Beklagten ein Vergleichsvorschlag enthalten war. Wie der von dem Beklagten benannte Zeuge M… ausgesagt hat, war es von Anfang an das Bestreben der Klägerinnen, niemanden durch eine Abmahnung wirtschaftlich zu ruinieren. Dem entspricht es, dem Abgemahnten von vornherein durch ein Vergleichsangebot die Möglichkeit zu einer Reduzierung seiner finanziellen Belastung zu geben.“
Den Gegenstandswert schätzte das LG Köln im vorliegenden Verfahren auf 40.000,00 EUR pro Klägerin, mithin auf 160.000,00 EUR. Im Ergebnis schloss sich das LG Köln in dieser Frage nunmehr der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln an, wonach der Gegenstandswert nach den „Gesamtumständen des Einzelfalles!“ zu schätzen ist. Eine lineare Berechnung – z.B. 10.000,00 EUR Gegenstandswert pro nachgewiesenem angebotenen Song (vgl. noch: Urteil des LG Köln vom 18.07.2007; Az.: 28 O 480/06) – dürfte damit nunmehr ausscheiden.
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