LG München I: Streit um Urheberrechte am Tatort-Vorspann…
Der „Tatort“, eine der bekanntesten deutschen Krimiserien, läuft seit vierzig Jahren im Fernsehen. Und das mit dem immer gleichen Vorspann mit der Augenpartie des Opfers, dem Fadenkreuz und den Beinen des davonlaufenden Täters.
Nun ist der „Tatort“ selbst ins Fadenkreuz geraten:
Eine Grafikerin und Trickfilmerin hat zwei der ARD-Anstalten auf Anerkennung ihrer Urheberschaft am Vorspann der Krimiserie verklagt. Die Klägerin möchte im Vorspann der Krimiserie als Urheberin genannt werden und eine weitere Vergütung für die jahrzehntelange erfolgreiche Nutzung des Vorspanns.
Die Klägerin hat damals gegen eine Einmalvergütung von umgerechnet etwa 1.300 € an dem Vorspann mitgewirkt. Ob die Klägerin durch ihren Beitrag Urheberrechte am Vorspann erworben hat, ist Kern des vor der 21. Zivilkammer des Landgerichts München I ausgetragenen Rechtsstreits.
Die Klägerin behauptet, den Vorspann entwickelt und ausgearbeitet zu haben; ihrer gering vergüteten Leistung stünden mutmaßlich Einkünfte der Beklagten in vielfacher Millionenhöhe gegenüber. Wegen der exorbitanten Auswertung des Vorspanns – der „Tatort“ laufe mittlerweile durchschnittlich mehr als einmal am Tag in einem Programm der ARD oder des ORF – habe sie nach dem urheberrechtlichen Beteiligungsgrundsatz Anspruch auf Nachvergütung. Außerdem dürfe der Vorspann nicht gesendet werden, wenn sie nicht als Urheberin genannt sei.
Die Beklagten bewerten den Beitrag der Klägerin hingegen als untergeordnet.
Nachdem das Gericht zahlreiche Zeugen vernommen hat, um sich ein Bild davon zu machen, welchen Beitrag die Klägerin seinerzeit geleistet hat, gab es der Klage auf Auskunft über den Umfang der Nutzung und auf Namensnennung statt.
Das Gericht war nach Anhörung der Zeugen überzeugt davon, dass die Klägerin das Storyboard für den Vorspann geschrieben und die filmische Umsetzung mit geleitet hat. So konnte sich etwa der Schauspieler, dessen Augen, „abwehrende Hände“ und „weglaufende Beine“ im Vorspann zu sehen sind, sehr gut daran erinnern, wie er damals auf Geheiß der Klägerin wieder und wieder über den Flughafen in München-Riem rennen musste, ehe die Szene zur Zufriedenheit der Klägerin abgedreht war.
(Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen: 21 O 11590/09; nicht rechtskräftig)
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