OLG Bremen: Lieferfrist “in der Regel 1-2 Tage bei DHL Versand” ist unzulässig…
Ebenso wie das KG Berlin (Beschluss vom 03.04.2007 in NJW 2007, 2266 ff.) hat nunmehr auch das OLG Bremen entschieden, dass unbestimmte Lieferfristen wettbewerbsrechtlich unzulässig sind und abgemahnt werden können. Ein Ebay-Händler hatte in seinen Angeboten folgende Lieferfrist angegeben:
„Die Lieferfrist beträgt in der Regel 1-2 Tage bei DHL Versand“
Diese Lieferfristangabe beanstandete ein Konkurrent und sah hierin einen Wettbewerbsverstoss. Das OLG Bremen bejahte ebenfalls einen Wettbewerbsverstoss:
„Anders als im Falle der auch nach Auffassung des Senats zulässigen „ca-Fristen“ (vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 18.05.2009, Az, 2 U 42/09) ist für den Kunden durch die Angabe, dass die Lieferzeit „in der Regel 1-2 Tage bei DHL-Versand“ betrage, nicht für alle Fälle mit hinreichender Genauigkeit bestimmbar, wann er dem Verwender eine Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung setzen und die weiteren Maßnahmen treffen kann, derer es bedarf, um gemäß § 323 Abs. 1 BGB von dem Vertrag zurückzutreten oder gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen zu können.
Mit der Angabe „in der Regel“ stellt diese Bestimmung nur auf den „Normalfall“ ab und zudem nur auf den Fall, dass die Versendung mit DHL – und nicht mit einem anderen Unternehmen – erfolgt. Dabei bleibt sowohl offen, welche Leistungsfrist in den Ausnahmefällen gelten soll, als auch, was sich der Verwender unter einer derartigen außerhalb der Regel liegenden Liefersituation vorstellt.
Insbesondere aufgrund dieser fehlenden Konkretisierung, wann nach Auffassung des Verwenders ein solcher Ausnahmefall verliegen soll, ist für den Kunden nicht hinreichend absehbar, welche Lieferfrist vorn Verwender angedient werden soll.“
Ebay- und sonstige Onlinehändler sollten demnach Ihre Angaben zu Lieferfristen überprüfen und unklare bzw. unverbindliche Lieferfristen beseitigen.
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