OLG Hamburg zur Haftung von Sharehostern wie Rapidshare bei Urheberrechtsverletzungen der Nutzer…
Die Hamburger Richter setzen sich in dieser lesenswerten Entscheidung (Urteil des OLG Hamburg vom 02.07.2008, Az.: 5 U 73/07) sehr ausführlich mit den Prüfungspflichten eines Webhosting-Dienstes wie Rapidshare auseinander.
Als nicht ausreichend hat das Gericht u.a. die Auffassung des OLG Köln im Urteil vom 21.09.2007 (Az: 6 U 100/07) angesehen. Nach der Ansicht des OLG Köln ist der Webhosting-Dienstleister lediglich verpflichtet, externe Internet Link-Sammlungen auf „Raubkopiererseiten“ auf rechtswidrige Angebote, die auf seinem Dienst gespeichert werden, zu überprüfen und die verlinkten Inhalte auf seinen Systemen gegebenenfalls zu löschen.
„In rechtlicher Hinsicht ist diese Maßnahme unzureichend, wenngleich in tatsächlicher Hinsicht wünschenswert. Denn zu dem Zeitpunkt, zu dem derartige Links in der „Szene“ publiziert werden, ist die Rechtsverletzung bereits eingetreten. Die Raubkopien sind hoch geladen und ihr Speicherort der interessierten Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden.“
Eine flächendeckende Kontrolle von hochgeladenen Inhalten, ohne Beschränkung auf einzelne Nutzer, die wirksam vor dem ersten Hochladen einsetzen muss, ist allerdings auch nach dem OLG Hamburg nicht zumutbar und verstößt gegen § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG.
„Eine auf das gesamte Angebot bezogene Überwachungspflicht wird jedenfalls durch § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG ausgeschlossen, der einer derartigen aktiven Suchpflicht entgegensteht (BGH WRP 07, 1173, 1179 – Jugendgefährdende Medien bei Ebay).“
Zur Begründung einer Prüfungspflicht bedürfe es vielmehr eines konkreten Hinweises auf ein rechtswidriges Angebot eines bestimmten Nutzers. Erfolge allerdings ein konkreter Hinweis auf ein rechtswidriges Angebot eines Nutzers sei der Webhosting-Dienstleister unter anderem dazu verpflichtet, sich nach den ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten verlässliche Kenntnis von dem rechtsverletzenden Nutzer zu verschaffen, um diesen von der weiteren Inanspruchnahme seines Dienstes ausschließen zu können.
In diesem Zusammenhang hat das OLG Hamburg dann die folgenden – sehr weitgehenden – Prüfungspflichten als notwendig und auch zumutbar angesehen:
- Soweit sich die Nutzer bei dem Dienst anmelden bzw. registrieren lassen muss, kennen die Hoster deren Namen oder zumindest deren E-Mail-Adressen. Sie können deshalb ohne weiteres reagieren, wenn einer dieser registrierten Nutzer, der in der Vergangenheit durch ein Upload rechtsverletzender Dateien aufgefallen ist, ihren Dienst erneut für das Hochladen potenziell rechtsverletzender Dateien in Anspruch nimmt.
- Bei anonymen Nutzern – wie bei Rapidshare – ist es den Betreibern zumutbar, vorsorglich für jeden Ladevorgang die IP-Adresse zu registrieren und für einen angemessenen Zeitraum zu speichern. Werden von derselben IP-Adresse nach vorheriger Beanstandung erneut potenziell rechtsverletzende Dateien des beanstandenden Rechteinhabers hoch geladen, so sind die Hosting-Dienstleister zu konkretem Handeln verpflichtet.
Solange die Nutzer eine sog. „statische IP-Adresse“ benutzen und sich direkt bei den Hoster anmelden, ist eine Identifikation zumindest über diese fest zugeordnete IP-Adresse möglich, deren Inhaber über den Anbieter der Telekommunikationsdienstleistung ermittelt werden könnte.
Nutzer die dynamische IP-Adressen verwenden, bzw. sich über einen Proxy-Dienst verbinden, müsste der Hoster notfalls zurückweisen. Alternativ könnten die Hoster u. U. auch weiterhin dynamische IP-Adressen bzw. eine Kontaktaufnahme über einen Proxy Server zulassen, wenn sich diese Nutzer freiwillig einem Registrierungsverfahren unterwerfen und dadurch ihre Identität jedenfalls im Verletzungsfall feststellbar gemacht haben.
- Sofern von „verdächtigen“ Nutzern gepackte Dateien hoch geladen werden, haben die Webhosting-Dienstleister diese Dateien vor der Einstellung in ihren Dienst zu entpacken, weil anders die gebotene umfassend inhaltliche Kontrolle im Zweifel nicht gewährleistet werden kann. Soweit derartige gepackte Dateien verschlüsselt oder mit einem Passwortschutz hochgeladen werden, müssen die Webhoster den Upload wirksam zurückweisen.
- In den Fällen, in denen ausländische Nutzer ihren Dienst über eine IP-Adresse benutzen, die nicht einem einzelnen Nutzer, sondern einer Mehrheit von Nutzern oder sogar einem ganzen Stadtteil zugeordnet ist, besteht die Möglichkeit, die IP-Adresse vollständig von der Nutzung zu sperren, auch wenn damit auch rechtstreue Nutzer von ihrem Angebot ausgeschlossen werden. Sofern der Hosting-Dienstleister diesen Weg nicht beschreiten will, ist er verpflichtet, die ihm zumutbaren Prüfungsmaßnahmen auf alle diejenigen Uploads zu erstrecken, die über diese IP-Adresse eingestellt werden. Der hiermit verbundene Mehraufwand und der Umstand, dass sich darunter möglicherweise auch eine Reihe völlig unverdächtiger Dateien befinden, ist dem Hosting-Dienstleister ohne weiteres zumutbar.
Das Richter betonten mit deutlichen Worten, dass diese umfangreichen Prüfungspflichten bei einem konkreten Hinweis auf ein rechtswidriges Angebot eines bestimmten Nutzers insbesondere bei anonymen Webhosting-Diensten wie Rapidshare bestehen:
„Tatsächlich lassen die Antragsgegner die unkontrollierte Nutzung ihres Systems in einem Umfang zu, welcher die vollständig anonyme Einstellung von Dateien ermöglicht, ohne dass im Nachhinein nachvollzogen werden kann, von welcher Person bzw. aus welcher Quelle diese stammen. Ein Geschäftsmodell, das auf derartigen Grundsätzen beruht, verdient nicht den Schutz der Rechtsordnung, weil es letztlich die berechtigten Interessen von Inhabern absoluter Sonderschutzrechte bewusst und sehenden Auges vollständig schutzlos stellt.“
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