Filesharing: OLG Köln zum Wegfall der Wiederholungsgefahr bei Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung…
Im vorliegenden Verfahren hatte ein Tonträgerhersteller einen privaten Anschlussinhaber wegen der öffentlichen Zugänglichmachung eines Musikwerkes kostenpflichtig abmahnen lassen. Der Anwalt des Abgemahnten Anschlussinhabers gab daraufhin im Namen des Abgemahnten gegenüber dem Rechteinhaber sowie weiteren potentiellen Rechteinhabern eine umfassende modifizierte Unterlassungserklärung ab. Da der abmahnende Tonträgerhersteller die Ernsthaftigkeit der modifizierten Unterlassungserklärung anzweifelte, erwirkte er vor dem Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung gegen den abgemahnten Anschlussinhaber.
Der abgemahnte Anschlussinhaber verteidigte sich mit dem Argument, dass die einstweilige Verfügung nicht hätte ergehen dürfen, weil die Wiederholungsgefahr durch die Abgabe der modifizierten Unterlassungserklärung entfallen sei – die Beantragung einer einstweiligen Verfügung somit nicht mehr notwendig war. In der Sache erklärten die Parteien den Rechtsstreit dann übereinstimmend für erledigt, so dass lediglich noch über die Kosten des Verfahrens nach dem bisherigen Sach- und Streitstand zu entscheiden war.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens wurden in der Beschwerdeinstanz vor dem Oberlandesgericht Köln letztlich dem Tonträgerhersteller auferlegt. Das OLG Köln folgte somit der Ansicht des abgemahnten Anschlussinhabers und bejahte den Wegfall der Wiederholungsgefahr durch die Abgabe der (außergerichtlichen) modifizierten Unterlassungserklärung. Im Wesentlichen begründete das Gericht seine Entscheidung wie folgt:
„An den Fortfall der Wiederholungsgefahr bei Verletzungsunterlassungsansprüchen sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen; in Wettbewerbssachen und auch im hier einschlägigen Bereich der Schutzrechtsverletzungen ist regelmäßig nur eine uneingeschränkte, bedingungslose und unwiderrufliche Unterwerfungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung geeignet, die Besorgnis künftiger Verstöße auszuräumen, während grundsätzlich schon geringe Zweifel an der Ernstlichkeit der übernommenen Unterlassungsverpflichtung zu Lasten des Schuldners gehen (st. Rspr.: BGH, GRUR 1996, 290 = WRP 1996, 199 – Wegfall der Wiederholungsgefahr I; GRUR 1997, 379 = WRP 1996, 284 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II; GRUR 1998, 483 = WRP 1998, 296 – „Der M.-Markt packt aus“; GRUR 2002, 180 = WRP 2001, 1179 – Weit-vor-Winter-Schluss-Verkauf; vgl. Köhler / Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 12 Rn. 1.123). Es muss sich jedoch um objektivierbare Zweifel und nicht nur um subjektive Befürchtungen des Unterlassungsgläubigers handeln; nicht jede Modifikation einer von ihm vorformulierten Erklärung lässt auf fehlende Ernstlichkeit schließen. Maßgebend für die Reichweite einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung und damit für deren Eignung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck, die Beziehung zwischen den Vertragsparteien und ihre Interessenlage heranzuziehen sind; ein unmittelbarer Rückgriff auf die Grundsätze, die – insbesondere unter dem Aspekt der Bestimmtheit – für die Auslegung eines in gleicher Weise formulierten vollstreckbaren Unterlassungstitels gelten, scheidet aus (BGH, GRUR 1992, 61, = WRP 1991, 654 – Preisvergleichsliste; BGHZ 121, 13 = WRP 1993, 240 – Fortsetzungszusammenhang; GRUR 1997, 931 = WRP 1997, 1067 – Sekundenschnell; Senat, Urteil vom 29.01.2010 – 6 U 140/09; Köhler / Bornkamm, a.a.O., Rn. 1.121).
Wegen des regelmäßig mit der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung verfolgten Zwecks, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr auszuräumen und die Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich zu machen, ist eine auf die konkrete Verletzungsform bezogene Erklärung im Allgemeinen dahin auszulegen, dass sie sich auch auf im Kern gleichartige Verletzungsformen beziehen soll (BGH, GRUR 1997, 931 = WRP 1997, 1067 – Sekundenschnell; GRUR 1998, 483 = WRP 1998, 296 – „Der M.-Markt packt aus“; GRUR 2009, 418 = WRP 2009, 304 – Fußpilz; GRUR 2010, 749 = WRP 2010, 1030 – Erinnerungswerbung im Internet). Wird eine abstrakt vorformulierte Erklärung mit Beschränkungen versehen, für die der Schuldner ein berechtigtes Interesse anführen kann und die nicht so unklar sind, dass sie dem Gläubiger die Verfolgung von Zuwiderhandlungen unzumutbar erschweren, begründet dies noch keine Zweifel an der Ernstlichkeit (Köhler / Bornkamm, a.a.O., § 12 Rn. 1.125 ff. ). Umgekehrt ist es dem Schuldner nicht verwehrt, zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr eine über den vom Gläubiger vorformulierten Text hinausgehende Unterlassungserklärung abzugeben, wenn nur seine Erklärung den geltend gemachten Anspruch in vollem Umfange erfasst; eine solche weit gefasste Erklärung kann insbesondere dann in seinem Interesse liegen und daher unbedenklich als ernst gemeint angesehen werden, wenn er sonst Gefahr läuft, wegen kerngleicher Verletzungshandlungen von diesem oder einem anderen Gläubiger mit kostenverursachenden weiteren Abmahnungen überzogen zu werden (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 8 Rn. 16b; ders. GRUR 1996, 696 ; zum Ganzen auch Senatsbeschluss vom 10.11.2010 – 6 W 100/10 betreffend eine von demselben Rechtsanwalt im Namen eines anderen Abmahnungsempfängers gegenüber einem anderen Anspruchsteller abgegebene ähnliche Unterlassungserklärung).
So liegt es hier: Die Antragstellerin hatte ihrer Abmahnung eine vorbereitete strafbewehrte Erklärung beigefügt, wonach der Antragsgegner es unterlassen werde, die streitbefangene Tonaufnahme „im Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder zugänglich machen zu lassen bzw. es zu ermöglichen, dass die Tonaufnahme über einen ihm gehörenden Internetanschluss öffentlich zugänglich gemacht wird“ (Anlage ASt 8). Die vom Antragsgegner durch seinen Verfahrensbevollmächtigten abgegebene Erklärung (Anlage ASt 9) enthielt neben zwei unbedenklichen Modifikationen (Vorbehalt der Änderung der Rechtslage und Strafversprechen nach „neuem Hamburger Brauch“, vgl. Köhler / Bornkamm, a.a.O., Rn. 1.129; 1.142 ff.) das Versprechen gegenüber der Antragstellerin und fünf weiteren (möglichen) Anspruchstellern, es zu unterlassen, „urheberrechtlich geschützte Werke der oben genannten Firmen im Internet öffentlich zu verbreiten oder auf sonstige Art und Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen … sowie öffentlich zu verbreiten und/oder zu verwerten und/oder wiedergeben zu lassen, insbesondere im Rahmen der Teilnahme an so genannten Peer-to-Peer Netzwerken diese urheberrechtlich geschützten Werke oder Teile derselben im Tausch anzubieten.“
Aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers in der Lage der Antragstellerin konnte kein Zweifel daran bestehen, dass als eines der „urheberrechtlich geschützte(n) Werke der oben genannten Firmen“ jedenfalls die den Anlass der Abmahnung bildende Tonaufnahme anzusehen war; insbesondere machte die Formulierung hinreichend deutlich, dass die Unterlassungserklärung sich nicht nur auf Rechte an einer persönlichen geistigen Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG (die keinen „Firmen“ zustehen können), sondern insbesondere auch auf das Recht der Tonträgerhersteller aus § 85 UrhG beziehen sollte, auf das sich die Antragstellerin in der Abmahnung allein gestützt hatte. Unklarheiten oder Missverständnisse in Bezug auf den in der Abmahnung konkret bezeichneten Verletzungsgegenstand konnten nicht auftreten; dass die Antragstellerin Inhaber von Rechten an der Tonaufnahme „I Surrender“ ist, hat der Antragsgegner rechtswahrend erst im Widerspruchsverfahren bestritten.
Die gewählte verallgemeinernde Formulierung umfasste aus gutem Grund – weil eine Verletzung auch insoweit Wiederholungsgefahr begründet – sämtliche das Charakteristische der abgemahnten Verletzungsform unberührt lassenden Verstöße. Sie bezog sich – wie die Abmahnung – auf das öffentliche Zugänglichmachen von Audiodateien im Rahmen der Teilnahme an so genannten Peer-to-Peer-Netzwerken und ließ das zur Unterlassung verlangte Verhalten seiner Art nach in allen denkbaren Varianten (Täterschaft, Teilnahme, Störerhaftung) deutlich genug erkennen. Soweit die Erklärung außer gegenüber der Antragstellerin auch gegenüber fünf anderen möglichen Anspruchstellern abgegeben wurde, kann im Streitfall dahinstehen, ob das genügte, um eine diesen anderen gegenüber begründete Wiederholungsgefahr ebenfalls entfallen lassen. Denn keineswegs folgt aus der strafbewehrten Unterwerfung gegenüber weiteren Personen in der offenkundigen Absicht, kostenträchtigen Abmahnungen im Namen dieser anderen Rechteinhaber wegen kerngleicher Verstöße ein für alle Mal zu entgehen, dass die Erklärung der abmahnenden Antragstellerin gegenüber nicht ernst gemeint war. Der weitere Umstand, dass die Abgabe ähnlich lautender Erklärungen für den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners ein vergleichbares „Massengeschäft“ zu sein scheint wie die Versendung ähnlich lautender Abmahnungen für die Bevollmächtigten der Antragstellerin, kann eine solche Annahme ebenfalls nicht rechtfertigen.
War die Antragstellerin nach alledem schon vor ihrem Verfügungsantrag klaglos gestellt worden und nicht erst durch das klarstellende Schreiben des Antragsgegners vom 16.06.2010 (Anlage AG 2), das allerdings im gerichtlichen Verfahren ergänzend zur Auslegung seiner Unterlassungserklärung vom 26.04.2010 herangezogen werden konnte (vgl. BGH, GRUR 1998, 483 = WRP 1998, 296 – „Der M.-Markt packt aus“; GRUR 2010, 749 = WRP 2010, 1030 – Erinnerungswerbung im Internet), so entsprach es der Billigkeit, ihr und nicht dem Antragsgegner die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens aufzuerlegen.“
Fazit: Das OLG Köln bestätigt durch diese Entscheidung, dass eigentlich Selbstverständliche, nämlich die Zulässigkeit der Abgabe einer (ernsthaften) modifizierten Unterlassungserklärung. Allerdings zeigt diese Entscheidung ebenfalls, dass bei der Formulierung einer solchen modifizierten Unterlassungserklärung äußerste Vorsicht geboten ist. Sofern es sich nicht um eine uneingeschränkte, bedingungslose und unwiderrufliche Unterwerfungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung handelt, die geeignet ist, die Besorgnis künftiger Verstöße auszuräumen, entfällt die Wiederholungsgefahr nicht und es droht ein kostspieliges gerichtliches Verfahren.
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